Rückforderung von Schenkungen seitens der Schwiegereltern rechtens?
01.12.2020, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 2 Min. (222 mal gelesen)
Haben Sie Anspruch auf Rückgewähr einer Schenkung?
Jüngst hatte der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 18.06.2019 – X ZR 107/16) einen Fall zu entscheiden, wo ein Ehepaar ihrer Tochter und deren Lebenspartner einen Betrag von 104.000 € zugewandt haben, um eine Immobilie zu erwerben. Nach der Trennung der Beschenkten forderten die Eltern vom ehemaligen Lebenspartner ihrer Tochter die Hälfte der Schenkung, mithin einen Betrag von 52.000,00 € zurück.
Zu Recht, urteilte der BGH.
Zwar erteilte der BGH der Rückforderung der Schenkung aufgrund deren Widerrufs eine Absage, zumal keine schwerwiegende Verfehlung des beschenkten Lebenspartners der eigenen Tochter auszumachen war.
Die von dem mitbeschenkten Partner des eigenen Kindes geteilte oder jedenfalls erkannte Vorstellung des Schenkers, einen zugewendete Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt, kann die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages bilden (vgl. BGH, NJW, 1999, 1623).
Gerade dann, wenn die gemeinsame Nutzung der drittfinanzierten Wohnung nur kurze Zeit gedauert hat, kommt regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dies gilt vor allem dann, wenn, wie vorliegend, die Zuwendung an den beschenkten Lebenspartner der eigenen Tochter nur in der Annahme erfolgte, damit zum dauerhaften Zusammenleben des Beschenkten mit dem eigenen Kind oder einer anderen Person, für die der Schenker in ähnlicher Weise Sorge tragen möchte, beizutragen (BGH, Urt. v. 18.06.2019, X ZR 107/16, Rdnr. 23).
Folge hiervon ist, dass die Schenker, hier in Persona des Ehepaars/der Eltern der Tochter berechtigt sind, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und das gesamte Geschenk, hier in Höhe von 52.000,00 € oder dessen Wert, falls das Geschenk gegenständlich nicht mehr vorhanden ist, zurückzufordern.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann vertritt Ihre zivilrechtlichen Interessen bundesweit außergerichtlich und, falls erforderlich, gerichtlich.
Jüngst hatte der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 18.06.2019 – X ZR 107/16) einen Fall zu entscheiden, wo ein Ehepaar ihrer Tochter und deren Lebenspartner einen Betrag von 104.000 € zugewandt haben, um eine Immobilie zu erwerben. Nach der Trennung der Beschenkten forderten die Eltern vom ehemaligen Lebenspartner ihrer Tochter die Hälfte der Schenkung, mithin einen Betrag von 52.000,00 € zurück.
Zu Recht, urteilte der BGH.
Zwar erteilte der BGH der Rückforderung der Schenkung aufgrund deren Widerrufs eine Absage, zumal keine schwerwiegende Verfehlung des beschenkten Lebenspartners der eigenen Tochter auszumachen war.
Die von dem mitbeschenkten Partner des eigenen Kindes geteilte oder jedenfalls erkannte Vorstellung des Schenkers, einen zugewendete Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt, kann die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages bilden (vgl. BGH, NJW, 1999, 1623).
Gerade dann, wenn die gemeinsame Nutzung der drittfinanzierten Wohnung nur kurze Zeit gedauert hat, kommt regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dies gilt vor allem dann, wenn, wie vorliegend, die Zuwendung an den beschenkten Lebenspartner der eigenen Tochter nur in der Annahme erfolgte, damit zum dauerhaften Zusammenleben des Beschenkten mit dem eigenen Kind oder einer anderen Person, für die der Schenker in ähnlicher Weise Sorge tragen möchte, beizutragen (BGH, Urt. v. 18.06.2019, X ZR 107/16, Rdnr. 23).
Folge hiervon ist, dass die Schenker, hier in Persona des Ehepaars/der Eltern der Tochter berechtigt sind, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und das gesamte Geschenk, hier in Höhe von 52.000,00 € oder dessen Wert, falls das Geschenk gegenständlich nicht mehr vorhanden ist, zurückzufordern.
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