10 häufige Fragen zum Diebstahl, § 242 StGB
15.06.2012, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 3 Min. (3303 mal gelesen)
Diebstahl kommt in der Praxis eines Strafverteidigers häufig vor, die Beschuldigten kommen aus allen gesellschaftlichen Schichten. Es gibt bei diesem Tatbestand – ähnlich wie bei der Unfallflucht – zahlreiche Irrtümer. Dieser Artikel beantwortet einige der Fragen, die mir von Mandanten häufig gestellt werden.
1. Ich habe im Laden etwas eingesteckt, habe den Laden aber noch nicht verlassen. Das ist doch kein Diebstahl, oder?
Das ist leider falsch. Auch das Verbergen von Waren am Körper oder in einer mitgeführten Tasche ist tatbestandlich ein vollendeter Diebstahl. Sie sollten daher immer einen Einkaufswagen benutzen und so etwaigen Missverständnissen vorbeugen.
2. Ich bin Ersttäter und habe nur etwas nicht sehr Wertvolles gestohlen. Das Verfahren wird doch eingestellt, oder?
Bei sogenannten geringwertigen Sachen (die Grenze wird bei etwa 50,00 Euro gezogen) wird das Verfahren bei einem nicht vorbestraften Täter in der Regel eingestellt. Ob es zu einer Einstellung kommt, liegt im Ermessen des zuständigen Staatsanwaltes. Ein Verteidiger kann darauf hinwirken, dass das Verfahren eingestellt wird.
3. Wenn ich von einem Kaufhausdetektiv beobachtet werde, dann ist das kein Diebstahl. Stimmt das?
Das ist falsch. Voraussetzungen für eine Strafbarkeit ist nicht, dass man heimlich etwas weggenommen hat. Auch wenn Sie beobachtet werden, um dann überführt zu werden, begehen Sie einen Diebstahl.
4. Ich habe im Supermarkt eine nicht bezahlte Schokolade gegessen. Das ist doch Mundraub und wird nicht bestraft, nicht wahr?
Den Tatbestand des Mundraubs gibt es im Strafgesetzbuch nicht. Auch wer Waren isst oder sonst verbraucht, macht sich wegen Diebstahls strafbar.
5. Muss ich mich an das ausgesprochene Hausverbot halten?
In der Regel wird nach einen Diebstahl ein Hausverbot von ein bis zwei Jahren ausgesprochen. Dies gilt nicht nur für die Filiale, in der Sie gestohlen haben, sondern für alle Geschäfte der entsprechenden Ladenkette. Wenn die gegen dieses Hausverbot verstoßen, dann machen Sie sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar.
6. Fangprämien muss man nicht zahlen, oder?
Fangprämien sind zulässig, wenn sie eine gewisse Höhe nicht überschreiten. Sollten mehr als 50,00 Euro verlangt werden, dann sollten Sie dies überprüfen lassen.
7. Wann begehe ich einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall?
Typische Beispiele für einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall ist der Wohnungseinbruchsdiebstahl. Auch das Stehlen einer Sache, die gegen Wegnahme besonders gesichert wurde (z.B. ein angeschlossenes Fahrrad) ist ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall. Der besonders schwere Fall sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor. Sie sollten sich in jedem Fall durch einen Strafverteidiger vertreten lassen.
8. Wann liegt ein Diebstahl mit Waffen vor?
Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB) kann gegeben sein, wenn Sie bei der Tat Ihr Taschenmesser mit sich führen. Auch Gegenstände, bei denen Sie überhaupt nicht an eine Waffe (oder ein gefährliches Werkzeug) denken, können als solche angesehen werden. Zum Beispiel kann es Diebstahl mit Waffen sein, wenn Sie ein Teppichmesser dabei haben. Es gibt Die Strafandrohung ist erheblich, lassen sich unbedingt professionell verteidigen.
9. Bei Diebstahl brauche ich doch keinen Anwalt, oder? Ich verteidige mich selbst.
Auch wenn es natürlich viel schwerere Vorwürfe als den des Diebstahl gibt, sollten Sie sich durch einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt verteidigen lassen. Dieser erhält im Gegensatz zu Ihnen umfassende Einsicht in die Ermittlungsakte und kann dann die Beweislage bewerten. Sehen Sie davon ab, zunächst selbst Angaben gegenüber der Polizei zu machen. Fehler, die im Ermittlungsverfahren gemacht werden, lassen sich schwer wieder beseitigen.
10. Bekomme ich einen Pflichtverteidiger?
Ob ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Sollte Ihnen bei einer Verurteilung beispielsweise der Widerruf einer Bewährung drohen, so wird in der Regel ein Pflichtverteidiger beizuordnen sein.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
1. Ich habe im Laden etwas eingesteckt, habe den Laden aber noch nicht verlassen. Das ist doch kein Diebstahl, oder?
Das ist leider falsch. Auch das Verbergen von Waren am Körper oder in einer mitgeführten Tasche ist tatbestandlich ein vollendeter Diebstahl. Sie sollten daher immer einen Einkaufswagen benutzen und so etwaigen Missverständnissen vorbeugen.
2. Ich bin Ersttäter und habe nur etwas nicht sehr Wertvolles gestohlen. Das Verfahren wird doch eingestellt, oder?
Bei sogenannten geringwertigen Sachen (die Grenze wird bei etwa 50,00 Euro gezogen) wird das Verfahren bei einem nicht vorbestraften Täter in der Regel eingestellt. Ob es zu einer Einstellung kommt, liegt im Ermessen des zuständigen Staatsanwaltes. Ein Verteidiger kann darauf hinwirken, dass das Verfahren eingestellt wird.
3. Wenn ich von einem Kaufhausdetektiv beobachtet werde, dann ist das kein Diebstahl. Stimmt das?
Das ist falsch. Voraussetzungen für eine Strafbarkeit ist nicht, dass man heimlich etwas weggenommen hat. Auch wenn Sie beobachtet werden, um dann überführt zu werden, begehen Sie einen Diebstahl.
4. Ich habe im Supermarkt eine nicht bezahlte Schokolade gegessen. Das ist doch Mundraub und wird nicht bestraft, nicht wahr?
Den Tatbestand des Mundraubs gibt es im Strafgesetzbuch nicht. Auch wer Waren isst oder sonst verbraucht, macht sich wegen Diebstahls strafbar.
5. Muss ich mich an das ausgesprochene Hausverbot halten?
In der Regel wird nach einen Diebstahl ein Hausverbot von ein bis zwei Jahren ausgesprochen. Dies gilt nicht nur für die Filiale, in der Sie gestohlen haben, sondern für alle Geschäfte der entsprechenden Ladenkette. Wenn die gegen dieses Hausverbot verstoßen, dann machen Sie sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar.
6. Fangprämien muss man nicht zahlen, oder?
Fangprämien sind zulässig, wenn sie eine gewisse Höhe nicht überschreiten. Sollten mehr als 50,00 Euro verlangt werden, dann sollten Sie dies überprüfen lassen.
7. Wann begehe ich einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall?
Typische Beispiele für einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall ist der Wohnungseinbruchsdiebstahl. Auch das Stehlen einer Sache, die gegen Wegnahme besonders gesichert wurde (z.B. ein angeschlossenes Fahrrad) ist ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall. Der besonders schwere Fall sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor. Sie sollten sich in jedem Fall durch einen Strafverteidiger vertreten lassen.
8. Wann liegt ein Diebstahl mit Waffen vor?
Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB) kann gegeben sein, wenn Sie bei der Tat Ihr Taschenmesser mit sich führen. Auch Gegenstände, bei denen Sie überhaupt nicht an eine Waffe (oder ein gefährliches Werkzeug) denken, können als solche angesehen werden. Zum Beispiel kann es Diebstahl mit Waffen sein, wenn Sie ein Teppichmesser dabei haben. Es gibt Die Strafandrohung ist erheblich, lassen sich unbedingt professionell verteidigen.
9. Bei Diebstahl brauche ich doch keinen Anwalt, oder? Ich verteidige mich selbst.
Auch wenn es natürlich viel schwerere Vorwürfe als den des Diebstahl gibt, sollten Sie sich durch einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt verteidigen lassen. Dieser erhält im Gegensatz zu Ihnen umfassende Einsicht in die Ermittlungsakte und kann dann die Beweislage bewerten. Sehen Sie davon ab, zunächst selbst Angaben gegenüber der Polizei zu machen. Fehler, die im Ermittlungsverfahren gemacht werden, lassen sich schwer wieder beseitigen.
10. Bekomme ich einen Pflichtverteidiger?
Ob ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Sollte Ihnen bei einer Verurteilung beispielsweise der Widerruf einer Bewährung drohen, so wird in der Regel ein Pflichtverteidiger beizuordnen sein.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin