Der Tatbestand der Strafvereitelung, § 258 StGB

19.05.2014, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (780 mal gelesen)
Dieser Artikel informiert über den Tatbestand der Strafvereitelung.

Der Tatbestand der Strafvereitelung kommt in der anwaltlichen Praxis gelegentlich vor. Interessant ist dieser Tatbestand allerdings besonders für Strafverteidiger, die sich eventuell selbst durch die Verteidigung ihres Mandanten strafbar machen können. Dieser Artikel beantwortet einige Fragen.


1) Welche Strafe droht bei Strafvereitelung?

Strafvereitelung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Zu beachten ist, dass Angehörige privilegiert werden. Das bedeutet, dass derjenige, der eine Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen begeht, straffrei bleibt. Wer ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft wird, bleibt ebenfalls straffrei.


2) Was ist die Tathandlung der Strafvereitelung?

Tathandlung ist das ganz oder teilweise vereiteln des staatlichen Anspruchs auf Strafe. Der Täter wird also besser gestellt, als er ohne die Tathandlung stünde. Beispiele für eine Strafvereitelung sind z.B. das Beseitigen von Tatspuren oder das Verstecken eines Täters oder die Fluchthilfe. Auch begünstigende Falschaussagen können eine Strafvereitelung sein.

Das bloße Zusammenleben mit dem Täter ist keine Strafvereitelung, auch nicht die ärztliche Behandlung eines Flüchtigen.


3) Wie kann sich ein Strafverteidiger strafbar machen?

Die Thematik der Strafvereitelung durch Strafverteidigung ist ausgesprochen komplex. Grundsätzlich gilt, dass pflichtgemäße Verteidigung des Mandanten keine Strafvereitelung sein kann. Der Strafverteidiger ist natürlich nicht verpflichtet, an der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs mitzuwirken.

Natürlich darf der Strafverteidiger aber keine Beweismittel verfälschen oder auf Zeugen mit dem Ziel der Erreichung einer Falschaussage einwirken.


4) Begehe ich eine Vollstreckungsvereitelung, wenn ich eine Geldstrafe für jemanden bezahle?

Nach einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt es keine Strafvereitelung darf, wenn ich die Geldstrafe für eine andere Person bezahle.


Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Tel: 040 – 35709790
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