Die Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB
15.01.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (2003 mal gelesen)
Beim Vorwurf der Gefährung des Straßenverkehrs drohen erhebliche Konsequenzen. Eine professionelle Verteidigung von Anfang an ist sinnvoll.
Der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs beschäftigt den Rechtsanwalt häufig, wenn die Merkmale „Alkohol“ und „Unfall“ bei dem Beschuldigten zusammentreffen. Aber auch möglicher Sekundenschaf und Übermüdung können dazu führen, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs eingeleitet wird.
Eine Verurteilung wegen dieses Tatbestands führt in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zum Eintrag von sieben Punkten im Verkehrszentralregister. Es sollte daher unbedingt ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der eine Verurteilung zu verhindern versuchen wird.
1) Was ist für den Tatbestand erforderlich?
Es muss zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben einer anderen Person oder fremder Sachen von bedeutendem Wert gekommen sein. Dies bedeutet, dass das eigene Fahrzeug nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Fahrzeug um ein Leasing-Fahrzeug handelt.
Der bedeutende Wert einer fremden Sache liegt nach der Rechtsprechung bei ca. 1300,00 Euro. Dieser Wert sollte stets hinterfragt werden.
2) Was sind die „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr?
§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB umfasst die sogenannten „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr. Im einzelnen sind dies:
1. Nichtbeachten der Vorfahrt
2. falsch überholen oder beim Überholvorgang falsch fahren
3. falsches Fahren an Fußgängerüberwegen
4. zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen
5. das Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite
6. das Wenden oder rückwärts fahren auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen
7. das Nichtkenntlichmachen von haltenden oder liegen gebliebenen Fahrzeugen
Die Verwirklichung einer der „sieben Todsünden“ allein ist für eine Strafbarkeit nicht ausreichend. Hinzu kommen muss „grob verkehrswidriges“ und „rücksichtsloses“ Verhalten des Fahrers. Daran kann es fehlen, wenn der Fahrer entsprechende Gründe für sein Verhalten hatte. Hier ist der Verteidiger gefragt, durch entsprechenden Vortrag und gegebenenfalls Beweisantritte das Verfahren zu lenken.
3) Was droht bei Übermüdung und Sekundenschlaf?
Neben den strafrechtlichen Folgen drohen hier auch andere Konsequenzen. Zum einen kann der Versicherungsschutz entfallen und zum anderen besteht die Möglichkeit des Rückgriffs der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit.
Sollte der Vorwurf im Raum stehen, so muss der Sachverhalt sehr genau ermittelt werden. Der Verteidiger muss alle für den Beschuldigten sprechenden Gesichtspunkte anführen und unter Beweis stellen, dass es keine Anhaltspunkte für Übermüdung gegeben hat. Nach der Rechtsprechung besteht der Erfahrungssatz, dass ein Fahrer – bevor er am Steuer einschläft – stets Zeichen der Ermüdung wahrnimmt oder wenigstens bemerken kann.
4) Wie sollte ich mich im Falle eines Ermittlungsverfahrens verhalten?
Keinesfalls sollten Sie sich ohne Aktenkenntnis zur Sache einlassen.Vollständige Akteneinsicht erhält nur ein Rechtsanwalt, so dass die Beauftragung eines Strafverteidigers hier sinnvoll ist. Dieser wird erst den Akteninhalt auswerten und mit Ihnen besprechen und dann gegebenenfalls auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken. Gerne stehe ich Ihnen als Anwältin (nicht nur in Hamburg) für Ihre Verteidigung zur Verfügung.
Der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs beschäftigt den Rechtsanwalt häufig, wenn die Merkmale „Alkohol“ und „Unfall“ bei dem Beschuldigten zusammentreffen. Aber auch möglicher Sekundenschaf und Übermüdung können dazu führen, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs eingeleitet wird.
Eine Verurteilung wegen dieses Tatbestands führt in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zum Eintrag von sieben Punkten im Verkehrszentralregister. Es sollte daher unbedingt ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der eine Verurteilung zu verhindern versuchen wird.
1) Was ist für den Tatbestand erforderlich?
Es muss zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben einer anderen Person oder fremder Sachen von bedeutendem Wert gekommen sein. Dies bedeutet, dass das eigene Fahrzeug nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Fahrzeug um ein Leasing-Fahrzeug handelt.
Der bedeutende Wert einer fremden Sache liegt nach der Rechtsprechung bei ca. 1300,00 Euro. Dieser Wert sollte stets hinterfragt werden.
2) Was sind die „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr?
§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB umfasst die sogenannten „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr. Im einzelnen sind dies:
1. Nichtbeachten der Vorfahrt
2. falsch überholen oder beim Überholvorgang falsch fahren
3. falsches Fahren an Fußgängerüberwegen
4. zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen
5. das Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite
6. das Wenden oder rückwärts fahren auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen
7. das Nichtkenntlichmachen von haltenden oder liegen gebliebenen Fahrzeugen
Die Verwirklichung einer der „sieben Todsünden“ allein ist für eine Strafbarkeit nicht ausreichend. Hinzu kommen muss „grob verkehrswidriges“ und „rücksichtsloses“ Verhalten des Fahrers. Daran kann es fehlen, wenn der Fahrer entsprechende Gründe für sein Verhalten hatte. Hier ist der Verteidiger gefragt, durch entsprechenden Vortrag und gegebenenfalls Beweisantritte das Verfahren zu lenken.
3) Was droht bei Übermüdung und Sekundenschlaf?
Neben den strafrechtlichen Folgen drohen hier auch andere Konsequenzen. Zum einen kann der Versicherungsschutz entfallen und zum anderen besteht die Möglichkeit des Rückgriffs der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit.
Sollte der Vorwurf im Raum stehen, so muss der Sachverhalt sehr genau ermittelt werden. Der Verteidiger muss alle für den Beschuldigten sprechenden Gesichtspunkte anführen und unter Beweis stellen, dass es keine Anhaltspunkte für Übermüdung gegeben hat. Nach der Rechtsprechung besteht der Erfahrungssatz, dass ein Fahrer – bevor er am Steuer einschläft – stets Zeichen der Ermüdung wahrnimmt oder wenigstens bemerken kann.
4) Wie sollte ich mich im Falle eines Ermittlungsverfahrens verhalten?
Keinesfalls sollten Sie sich ohne Aktenkenntnis zur Sache einlassen.Vollständige Akteneinsicht erhält nur ein Rechtsanwalt, so dass die Beauftragung eines Strafverteidigers hier sinnvoll ist. Dieser wird erst den Akteninhalt auswerten und mit Ihnen besprechen und dann gegebenenfalls auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken. Gerne stehe ich Ihnen als Anwältin (nicht nur in Hamburg) für Ihre Verteidigung zur Verfügung.