Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB

01.07.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (1189 mal gelesen)
Dieser Artikel informiert über den Tatbestand des § 182 StGB, sexueller Missbrauch von Jugendlichen. Professionelle Verteidigung von Beginn an ist unbedingt zu empfehlen!

1. Was ist sexueller Missbrauch von Jugendlichen?


§ 182 StGB bestraft Personen über 18 Jahren, die Personen unter 16 Jahren entweder unter Ausnutzung einer Zwangslage missbrauchen oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an der Person vornehmen oder an sich vornehmen lassen. Weiter wird eine Person über 18 Jahren bestraft, wenn sie eine Person unter 16 Jahren unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen bzw. von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. Es droht hier eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Weiter werden nach § 182 StGB Personen über 21 Jahren bestraft, die eine Person unter 16 Jahren durch die Vornahme von sexuellen Handlungen an ihr missbraucht.



2. Gibt es feste Altersgrenzen?



Bei dem Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) ist das Alter des Täters unerheblich. Kind ist eine Person unter 14 Jahren. Kindern fehlt nach dem Gesetz die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung grundsätzlich.

In § 182 StGB wird genauer unterschieden. Hier spielt auch das Alter des Täters eine Rolle. § 182 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter über 18 Jahre alt ist. In § 182 Abs. 3 StGB wird ein Alter des Täters von über 21 Jahren vorausgesetzt.


3. Was ist "Ausnutzung einer Zwangslage"?


Für eine Strafbarkeit nach § 182 StGB ist Voraussetzung, dass der Täter eine Zwangslage des Opfers ausgenutzt hat. Eine solche Zwangslage liegt beispielsweise vor, wenn sich der/die Jugendliche in wirtschaftlicher Not oder Bedrängnis befindet. Die Entscheidungsmöglichkeiten des/der Jugendlichen über sein sexuelles Verhalten müssen eingeschränkt sein. Klassische Beispiele einer Zwangslage sind z.B. drogenabhängige Jugendliche, die aus dem Elternhaus abgehauen sind. Es kommt hier übrigens nicht darauf an, ob die Zwangslage tatsächlich besteht oder ob der Jugendliche sie nur so wahrnimmt. Allerdings darf die Einschätzung nicht völlig außerhalb eines vernünftigen Rahmens liegen.

Eine Ausnutzung der Zwangslage liegt vor, wenn die Zwangslage des Jugendlichen dem Täter das Erreichen des Taterfolges ermöglichen oder erleichtern und der Täter muss dies auch einkalkulieren. Beispiele sind z.B. die Drohung damit, einen wohnungslosen Jugendlichen nicht weiter bei sich wohnen zu lassen oder die Drohung, in Zukunft keine unterstützenden Handlungen mehr vorzunehmen.


4. Was ist Entgelt?



Entgelt im Sinne des § 182 StGB meint jede in einem Vermögensvorteil liegende Gegenleistung. Es muss sich also nicht zwangsläufig um Bargeld handeln, auch eine kostenlose Unterkunft, Einladungen oder auch nur Süßigkeiten können ein „Entgelt“ sein.


5. Was ist mit der Verjährung?


Die Verjährung ruht bis zum 18. Lebensjahr des Opfers. Für den Täter bedeutet dies, dass grundsätzlich das Opfer bis zu dessen 28. Lebensjahr Zeit hat, Anzeige zu erstatten. Zur Aufgabe des Strafverteidigers gehört immer auch die Überprüfung einer etwaigen Verjährung der vorgeworfenen Tat.


6. Wie soll ich mich verhalten, wenn gegen mich ermittelt wird?



Auf keinen Fall sollten Sie selbst Angaben zur Sache machen. Beauftragen Sie so schnell als möglich einen Strafverteidiger, nur dieser erhält vollständige Akteneinsicht. Ihre Verteidigung übernimmt Frau Rechtsanwältin Alexandra Braun bundesweit. Sollten Sie eine Vorladung erhalten haben, so nehmen Sie unter (040) 35709790 kurzfristig Kontakt auf.




Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040-35709790
Mail: braun@sexualstrafrecht-hamburg.de
Homepage: www.sexualstrafrecht-hamburg.de

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