FAQ Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung, § 177 StGB

16.07.2012, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 3 Min. (1987 mal gelesen)
Der Vorwurf der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung nimmt bei den Sexualstraftaten eine große Rolle ein. Wer Beschuldigter einer solchen Tat ist, dem droht regelmäßig eine Freiheitsstrafe. Sollte Ihnen einen sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung vorgeworfen werden, so sollten Sie sich unbedingt von Anfang an durch einen Strafverteidiger vertreten lassen. Dieser Artikel beantwortet zunächst einige Fragen.

1. Was ist überhaupt eine sexuelle Nötigung?


Die gesetzliche Regelung zu diesem Vorwurf findet sich in § 177 StGB.

Dieser lautet wie folgt:

(1) Wer eine andere Person

1.
mit Gewalt,

2.
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder

3.
unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

3.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder

2.
das Opfer


a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder


b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.



2. Was passiert nach einer Strafanzeige?


Sollten Sie wegen einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung angezeigt worden sein, so müssen Sie mit Maßnahmen wie einer erkennungsdienstlichen Behandlung und/oder einer Hausdurchsuchung rechnen. Unter Umständen droht auch die Untersuchungshaft, wenn davon ausgegangen wird, dass Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr vorliegt.



3. Was macht der Strafverteidiger?


Zunächst wird Ihr Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und dann mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. In der Regel zeichnen sich solche Strafverfahren dadurch aus, dass sich die Aussage des vermeintlichen Tatopfers und die Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen und es keinen weiteren Beweismittel gibt. In solchen Fällen wird der Rechtsanwalt ein sogenanntes aussagepsychologisches Gutachten beantragen.



4. Was ist, wenn die Vorwürfe (im Kern) zutreffen?


In einem solchen Fall wird das Ziel regelmäßig sein, durch die Verteidigung die Annahme eines sogenannten minderschweren Falles zu erreichen. Möglicherweise lässt sich sogar erreichen, dass eine öffentliche Verhandlung vermieden wird und ein Strafbefehl erlassen wird. Was in Ihrem Fall realistisch ist, kann allerdings in der Regel erst nach Akteneinsicht beurteilt werden.



5. Was ist, wenn die Anzeige zurückgenommen wird?


Bei der sexuellen Nötigung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass das Verfahren nicht mit der Rücknahme einer Anzeige automatisch endet. Vielmehr sind die Ermittlungsbehörden verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln. Nach der Erstattung der Anzeige ist das Verfahren dem Einfluss der Anzeigeerstatterin entzogen.


6. Wie sieht der Ausgang solcher Verfahren statistisch aus?


Die Freispruchquote liegt bei diesen Delikten bei ca. 10% und damit deutlich höher als die Freispruchquote bei anderen Delikten wie Diebstahl oder Körperverletzung, die sich bei ca. 2,8% bewegt. Ein sehr großer Teil der Verfahren kann im Ermittlungsverfahren wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden.



7. Wann sollte ich einen Rechtsanwalt beauftragen?


So früh als möglich! Sobald Sie Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren gegen sich haben, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht beauftragen. Auf keinen Fall sollten Sie selbst Angaben zur Sache gegenüber der Polizei machen, da Sie sich damit – auch wenn Sie unschuldig sind – erheblichen Schaden zufügen können.


Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 - 35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de
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