Wissenswertes zum Betäubungsmittelstrafrecht

04.02.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (1369 mal gelesen)
Ein großer Teil, der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren steht im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Im Folgenden möchte ich einen kurzen Überblick über die einige der Tatbestände geben, die im Betäubungsmittelgesetz geregelt sind.

Ein großer Teil, der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren steht im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Im Folgenden möchte ich einen kurzen Überblick über die einige der Tatbestände geben, die im Betäubungsmittelgesetz geregelt sind.


1. Besitz von Betäubungsmitteln

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ist der Besitz von Betäubungsmitteln ohne entsprechende Erlaubnis strafbar. Es handelt sich um einen sogenannten Auffangtatbestand.

Besitz heißt (im "Juristendeutsch") das von Besitzwillen getragene Herrschaftsverhältnis über eine Sache. Der Zweck des Besitzes ist dabei ohne Bedeutung.

Bekannt sein dürfte mittlerweile, dass der bloße Konsum von Betäubungsmitteln nicht strafbar ist. Allerdings wird in der Regel werden aber andere strafrechtlich relevante Verhaltensweisen (Erwerb, Besitz, Einfuhr) mit dem Konsum einhergehen.


2. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln



Nach der Rechtsprechung versteht man unter Handeltreiben (§ 29 Abs. 1 . Satz 1 Nr. 1 BtMG) "jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit". Der Begriff wird sehr weit ausgelegt, es muss nicht tatsächlich zur Weitergabe von Rauschgift gekommen sein. Für eine Strafbarkeit reichen auch Tätigkeiten wie der Transport von Geld aus.



3. Anbauen von Betäubungsmitteln


Unter Anbau (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt 1 BtMG) versteht man die Aussaat von Samen und Aufzucht von Pflanzen. Ziel ist die Produktion von Betäubungsmitteln. Strafbar kann auch der Besitz von Samen selbst sein.

Übrigens ist das Motiv für den Anbau grundsätzlich ohne Bedeutung.



4. Gewerbsmäßiges Handeltreiben



Gewerbsmäßiges Handeltreiben (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) liegt vor, wenn mit dem wiederholten Absatz von Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang geschaffen werden soll. Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Es liegt damit ein Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) vor.


Tipp:

Im Betäubungsmittelstrafrecht sollten Sie - wie in allen anderen Deliktsbereichen auch - zunächst vom Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen. Äußern Sie sich nicht zur Sache, bevor Sie mit einem Rechtsanwalt gesprochen haben. Machen Sie insbesondere keine Angaben dazu, ob Sie selbst Betäubungsmittel konsumieren und wieviel.

Lassen Sie einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen und sich beraten.

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