Der Widerruf der Bewährung
18.07.2012, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (2734 mal gelesen)
Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, wann eine Bewährung widerrufen werden kann.
Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedeutet nicht zwingend, dass der Verurteilte auch tatsächlich „in den Knast“ muss. Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Während der Bewährungszeit sollte der Verurteilte nicht erneut straffällig werden, da sonst der Widerruf der Bewährung droht. Sollte die Bewährung widerrufen werden, dann droht der Gang ins Gefängnis mit den damit verbundenen Folgen wie z.B. dem Verlust der Arbeitsstelle.
Doch wann droht überhaupt der Widerruf der Bewährung? Das Gesetz nennt in § 56 f StGB drei Widerrufsgründe. Der häufigste Widerrufsgrund ist das Begehen einer Straftat in der Bewährungszeit. Weiter kann die Bewährung widerrufen werden, wenn der Verurteilte gegen Auflagen und Weisungen verstößt. Ein Beispiel ist der Verstoß gegen die Auflage, jeden Wechsel des Wohnorts dem Gericht mitzuteilen.
Das Vorliegen eines Grundes für den Bewährungswiderruf bedeutet aber noch nicht, dass die laufende Bewährung in jedem Fall auch widerrufen wird. Das Gericht muss vielmehr prüfen, ob nicht andere Maßnahmen ausreichend sind. Zum Beispiel kann das Gericht die Bewährungszeit verlängern oder den Verurteilten einem Bewährungshelfer unterstellen.
Vor dem Widerruf ist dem Verurteilten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In der Regel soll er mündlich angehört werden. Eine solche Anhörung sollte gründlich vorbereitet werden, eine anwaltliche Beratung ist mehr als sinnvoll.
Gegen den Widerruf der Bewährung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Diese muss innerhalb einer Woche eingelegt werden!
Sollten Sie unter Bewährung stehen und einer neuen Straftat verdächtigt werden, so sollten Sie sich dringend an einen Rechtsanwalt wenden. Der drohende Widerruf einer Bewährung ist übrigens in der Regel ein Grund für die Notwendigkeit eines sogenannten Pflichtverteidigers. Gerne übernehme ich Ihre Verteidigung.
Kontaktieren Sie mich unter (040) 35709790 oder über das Kontaktformular.
Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedeutet nicht zwingend, dass der Verurteilte auch tatsächlich „in den Knast“ muss. Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Während der Bewährungszeit sollte der Verurteilte nicht erneut straffällig werden, da sonst der Widerruf der Bewährung droht. Sollte die Bewährung widerrufen werden, dann droht der Gang ins Gefängnis mit den damit verbundenen Folgen wie z.B. dem Verlust der Arbeitsstelle.
Doch wann droht überhaupt der Widerruf der Bewährung? Das Gesetz nennt in § 56 f StGB drei Widerrufsgründe. Der häufigste Widerrufsgrund ist das Begehen einer Straftat in der Bewährungszeit. Weiter kann die Bewährung widerrufen werden, wenn der Verurteilte gegen Auflagen und Weisungen verstößt. Ein Beispiel ist der Verstoß gegen die Auflage, jeden Wechsel des Wohnorts dem Gericht mitzuteilen.
Das Vorliegen eines Grundes für den Bewährungswiderruf bedeutet aber noch nicht, dass die laufende Bewährung in jedem Fall auch widerrufen wird. Das Gericht muss vielmehr prüfen, ob nicht andere Maßnahmen ausreichend sind. Zum Beispiel kann das Gericht die Bewährungszeit verlängern oder den Verurteilten einem Bewährungshelfer unterstellen.
Vor dem Widerruf ist dem Verurteilten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In der Regel soll er mündlich angehört werden. Eine solche Anhörung sollte gründlich vorbereitet werden, eine anwaltliche Beratung ist mehr als sinnvoll.
Gegen den Widerruf der Bewährung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Diese muss innerhalb einer Woche eingelegt werden!
Sollten Sie unter Bewährung stehen und einer neuen Straftat verdächtigt werden, so sollten Sie sich dringend an einen Rechtsanwalt wenden. Der drohende Widerruf einer Bewährung ist übrigens in der Regel ein Grund für die Notwendigkeit eines sogenannten Pflichtverteidigers. Gerne übernehme ich Ihre Verteidigung.
Kontaktieren Sie mich unter (040) 35709790 oder über das Kontaktformular.