Der Tatbestand der Unterschlagung, § 246 StGB

06.05.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 1 Min. (1932 mal gelesen)
1. Was versteht man unter Unterschlagung bzw. wann mache ich mich strafbar?

Unter Unterschlagung versteht man das rechtswidrige Zueignen einer fremden beweglichen Sache. Beispielsweise fällt unter diesen Tatbestand die Benutzung eines nur gemieteten Autos weit über die Mietzeit hinaus.


2. Was ist der Unterschied zum Diebstahl?


Beim Diebstahl muss fremdes Gewahrsam gebrochen werden, die Sache muss weggenommen werden. Bei der Unterschlagung hingegen befindet sich die fremde Sache im Gewahrsam des Täters. Der Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft.



3. Wie wird Unterschlagung bestraft?



Im Falle einer Verurteilung droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Im Falle der veruntreuenden Unterschlagung (Sache wurde dem Täter anvertraut) droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.


4. Was bedeutet „anvertraut“?


Anvertraut ist eine fremde Sache, wenn sie dem Täter in dem Vertrauen überlassen wurde, dieser werde mit ihr nur im Sinne des Anvertrauenden verfahren. Anvertrauen liegt beispielsweise bei der Miete eines Kraftwagens oder bei unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen vor.


5. Was kann der Strafverteidiger erreichen?


Im Idealfall lässt sich eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Welches Ergebnis tatsächlich erreicht werden kann, hängt natürlich vom Einzelfall (Schadenshöhe, Nachtatverhalten, Vorstrafen) ab.

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