Ihre Rechte im Ermittlungsverfahren

25.01.2014, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (911 mal gelesen)
Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, so läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren. Dieser Artikel beantwortet einige wichtige Fragen zu dem Thema.

1
) Was ist Voraussetzung eines Ermittlungsverfahrens?


Voraussetzung für ein Ermittlungsverfahren ist das Bestehen eines Anfangsverdachts. Zu einem solchen Anfangsverdacht kommt es meist durch die Strafanzeige einer Person bei der Polizei. Es kann auch sein, dass von Amts wegen ermittelt wird.

Das Vorliegen eines Anfangsverdachts wird von den Ermittlungsbehörden sehr schnell angenommen. Auch bei bisher niemals straffälligen Personen ist es also durchaus möglich, dass aufgrund einer Strafanzeige ermittelt wird. Auch wenn Sie unschuldig sind, sollten Sie von Ihren strafprozessualen Rechten unbedingt Gebrauch machen.


2) Muss ich einer Vorladung der Polizei Folge leisten?


Nein, Sie sind nicht verpflichtet, auf eine Vorladung hin bei der Polizei zu erscheinen. Die Formulierung in polizeilichen Vorladungen kann so verstanden werden, dass eine Pflicht zum Erscheinen besteht. Tatsächlich gibt es eine solche Pflicht aber nicht.

Sofern Sie durch die Staatsanwaltschaft vorgeladen werden, so müssen Sie dort erscheinen. Andernfalls kann Ihre Festnahme angeordnet werden.

Ratsam ist es, im Falle einer Vorladung einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Gerade in einem so frühen Stadium des Verfahrens hat der Strafverteidiger viele Einflussmöglichkeiten. Auf der anderen Seite können Fehler, die hier gemacht wurden, durch einen Strafverteidiger später oft nicht wieder ausgeräumt werden.


3) Muss ich eine Aussage machen?


Als Beschuldigter in einem Verfahren müssen Sie keine Angaben machen, Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht. Davon sollten Sie auch unbedingt Gebrauch machen, es kann Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden. Auch wenn Sie meinen, dass Sie die Vorwürfe entkräften können, sollten Sie sich nicht äußern. Ihr Strafverteidiger wird Ihnen aus gutem Grund den „Mund verbieten“.

Nach Akteneinsicht kann durch Ihren Strafverteidiger eine Einlassung erfolgen, sofern dies sinnvoll ist. Welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist, dann erst nach Akteneinsicht entschieden werden.


4) Darf ich lügen?



Sollten Sie als Beschuldigter lügen, so können Sie nicht bestraft werden. Das Gesetz kennt keine Wahrheitspflicht des Beschuldigten. Eine Lüge von Ihnen darf auch nicht strafschärfend gewertet werden. Gehen Sie davon aus, dass eine Lüge in den meisten Fällen aufgedeckt wird. Es ist nicht so einfach, eine erfundene Version konstant durchzuhalten. Schweigen ist hier die deutlich bessere Lösung.


5) Erhalte ich als Beschuldigter die Akte zur Einsicht?


Grundsätzlich haben Sie als Beschuldigter ein Recht auf Akteneinsicht. Allerdings ist es so, dass Sie nicht die vollständige Akte erhalten werden, diese erhält nur der Rechtsanwalt. Vollständige Einsicht in die Akte ist aber für eine sachgerecht Verteidigung enorm wichtig.




Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 – 35709790
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