Sexuelle Handlungen vor Kindern
30.12.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (809 mal gelesen)
Der Vorwurf einer Sexualstraftat zum Nachteil von Kindern ist immer ein sehr schwerwiegender Tatvorwurf mit erheblichen Konsequenzen. Für den Beschuldigten stets regelmäßig seine gesamte Existenz auf dem Spiel. Eine professionelle Verteidigung von Anfang an ist notwendig.
1) Wie mache ich mich strafbar, wenn ich sexuelle Handlungen vor einem Kind begehe?
Zunächst kommt hier der Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB, sexueller Missbrauch von Kindern, in Betracht. Für die Verwirklichung dieses Tatbestandes ist es erforderlich, dass es dem Täter darauf ankommt, von dem Kind wahrgenommen zu werden. Eine räumliche Nähe zwischen Täter und Tatopfer muss nicht gegeben sein. Strafbar nach dieser Vorschrift sind auch sexuelle Handlungen, die über das Internet am Bildschirm mitverfolgt werden.
Weiter kommt eine Strafbarkeit wegen exhibitionistischer Handlungen, § 183 StGB, in Betracht.
Der Unterschied zwischen diesen beiden Tatbeständen besteht darin, dass der Täter beim sexuellen Missbrauch von Kindern an seinem Geschlechtsteil manipuliert, während bei der exhibitionistischen Handlung das Geschlechtsteil lediglich gezeigt wird.
2) Welche Strafe droht mir?
Bei sexuellem Missbrauch von Kindern droht ein Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist hier vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Bei exhibitionistischen Handlungen droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Straferwartungen der beiden Tatbestände unterscheidet sich also erheblich.
3) Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es?
Zunächst wird das Augenmerk der Verteidigung auf die Zeugenaussage gerichtet werden. Oft sind Zeugenaussagen widersprüchlich und lückenhaft. Ich werde mit einem entsprechenden Verteidigungsschriftsatz auf diese Widersprüche hinweisen und gegebenenfalls kann in diesem Stadium bereits eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Oft können die kindlichen Zeugen keine Angaben dazu machen, ob lediglich das Geschlechtsteil gezeigt wurde oder ob auch eine Manipulation stattfand. Diese Frage ist – wie oben dargestellt -für die zu erwartende Strafe entscheidend.
Im Interesse des Mandanten tue ich zudem alles, um eine belastende mündliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Beispielsweise kann – je nach Sachlage – mit der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens ausgehandelt werden.
Auch das sogenannte Strafbefehlsverfahren ist eine Möglichkeit, eine peinliche Hauptverhandlung für den Mandanten zu vermeiden. Ich behalte hier Ihre Interessen im Auge und weiß, dass eine öffentliche Hauptverhandlung für nahezu alle Mandanten eine Katastrophe darstellt, die nach Möglichkeit vermieden werden soll.
4) Wann sollte ich mich an einen Anwalt wenden?
So früh als möglich. Zu Beginn des Verfahren sind die Einflussmöglichkeiten für mich wesentlich höher als später. Sie sollten unbedingt davon absehen, selbst gegenüber der Polizei Angaben zu machen. Mit einem solchen Verhalten können Sie sich erheblichen Schaden zufügen. Spätestens wenn Sie eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung erhalten, sollten Sie Kontakt zu mir aufnehmen. Ich werde den Vernehmungstermin für Sie absagen und Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und mich um alles Weitere kümmern.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 – 35709790
Mail: braun@sexualstrafrecht-hamburg.de
Homepage: www.sexualstrafrecht-hamburg.de
1) Wie mache ich mich strafbar, wenn ich sexuelle Handlungen vor einem Kind begehe?
Zunächst kommt hier der Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB, sexueller Missbrauch von Kindern, in Betracht. Für die Verwirklichung dieses Tatbestandes ist es erforderlich, dass es dem Täter darauf ankommt, von dem Kind wahrgenommen zu werden. Eine räumliche Nähe zwischen Täter und Tatopfer muss nicht gegeben sein. Strafbar nach dieser Vorschrift sind auch sexuelle Handlungen, die über das Internet am Bildschirm mitverfolgt werden.
Weiter kommt eine Strafbarkeit wegen exhibitionistischer Handlungen, § 183 StGB, in Betracht.
Der Unterschied zwischen diesen beiden Tatbeständen besteht darin, dass der Täter beim sexuellen Missbrauch von Kindern an seinem Geschlechtsteil manipuliert, während bei der exhibitionistischen Handlung das Geschlechtsteil lediglich gezeigt wird.
2) Welche Strafe droht mir?
Bei sexuellem Missbrauch von Kindern droht ein Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist hier vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Bei exhibitionistischen Handlungen droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Straferwartungen der beiden Tatbestände unterscheidet sich also erheblich.
3) Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es?
Zunächst wird das Augenmerk der Verteidigung auf die Zeugenaussage gerichtet werden. Oft sind Zeugenaussagen widersprüchlich und lückenhaft. Ich werde mit einem entsprechenden Verteidigungsschriftsatz auf diese Widersprüche hinweisen und gegebenenfalls kann in diesem Stadium bereits eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Oft können die kindlichen Zeugen keine Angaben dazu machen, ob lediglich das Geschlechtsteil gezeigt wurde oder ob auch eine Manipulation stattfand. Diese Frage ist – wie oben dargestellt -für die zu erwartende Strafe entscheidend.
Im Interesse des Mandanten tue ich zudem alles, um eine belastende mündliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Beispielsweise kann – je nach Sachlage – mit der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens ausgehandelt werden.
Auch das sogenannte Strafbefehlsverfahren ist eine Möglichkeit, eine peinliche Hauptverhandlung für den Mandanten zu vermeiden. Ich behalte hier Ihre Interessen im Auge und weiß, dass eine öffentliche Hauptverhandlung für nahezu alle Mandanten eine Katastrophe darstellt, die nach Möglichkeit vermieden werden soll.
4) Wann sollte ich mich an einen Anwalt wenden?
So früh als möglich. Zu Beginn des Verfahren sind die Einflussmöglichkeiten für mich wesentlich höher als später. Sie sollten unbedingt davon absehen, selbst gegenüber der Polizei Angaben zu machen. Mit einem solchen Verhalten können Sie sich erheblichen Schaden zufügen. Spätestens wenn Sie eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung erhalten, sollten Sie Kontakt zu mir aufnehmen. Ich werde den Vernehmungstermin für Sie absagen und Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und mich um alles Weitere kümmern.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 – 35709790
Mail: braun@sexualstrafrecht-hamburg.de
Homepage: www.sexualstrafrecht-hamburg.de