Verteidigung gegen den Vorwurf der Nachstellung (Stalking)
03.12.2012, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (5966 mal gelesen)
Der Tatbestand der Nachstellung (sogenanntes Stalking) ist seit seiner Einführung Gegenstand zahlreicher Ermittlungsverfahren geworden. Sollte gegen Sie wegen Nachstellung ermittelt werden, so gibt es diverse Verteidigungsansätze.
Der Tatbestand der Nachstellung (so genanntes Stalking) ist seit seiner Einführung Gegenstand zahlreicher Ermittlungsverfahren geworden. Verhaltensweisen, die früher nicht zur Anzeige gebracht wurden, werden gehäuft von den Betroffenen angezeigt.
Der Tatbestand soll und muss in der Praxis restriktiv ausgelegt werden. Für einen Rechtsanwalt bieten sich bei einem Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung zahlreiche Möglichkeiten, dass Verfahren zu einer Einstellung zu bringen.
Für alle Alternativen des Tatbestandes ist erforderlich, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung durch ein beharrliches Verhalten des Täters eingetreten ist. Dies zeigt sich beispielsweise durch einen Wohnortwechsel oder Absolvieren einer Psychotherapie. Es ist nicht ausreichend, wenn das vermeintliche Opfer behauptet, es sei "mit den Nerven am Ende" oder seine Telefonnummer ändert. In der Praxis wird eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung oft nicht nachweisbar sein. Rechtsanwältin Braun hat bei zahlreichen Ermittlungsverfahren in der Vergangenheit stets eine Verfahrenseinstellung erreichen können.
Es bestehen weiter Nachweisprobleme, wenn eine Nachstellung durch Verwendung von Kommunikationsmitteln (insbesondere Versendung von SMS) vorliegt. In der Praxis wird selten absolut sicher nachzuvollziehen sein, dass der Beschuldigte tatsächlich die SMS versendet hat. Für einen Verteidiger ist dies ein weiterer Ansatz, die Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrenseinstellung zu bewegen.
Sofern dem Beschuldigten vorgeworfen wird, die räumliche Nähe des Opfers aufzusuchen, so ist darauf zu achten, ob ein zielgerichtetes Aufsuchen nachweisbar ist. Häufig wird dies nicht der Fall sein (etwa wenn der Beschuldigte in der Nähe des Anzeigenerstatters wohnt), so dass sich auch dort oft eine Beendigung des Verfahrens erreichen lässt.
Sie sollten, sofern Ihnen Nachstellung vorgeworfen wird, einen Anwalt kontaktieren. Dieser wird zunächst Akteneinsicht nehmen und dann das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Sehen Sie davon ab, selbst Angaben zur Sache zu machen.
Der Tatbestand der Nachstellung (so genanntes Stalking) ist seit seiner Einführung Gegenstand zahlreicher Ermittlungsverfahren geworden. Verhaltensweisen, die früher nicht zur Anzeige gebracht wurden, werden gehäuft von den Betroffenen angezeigt.
Der Tatbestand soll und muss in der Praxis restriktiv ausgelegt werden. Für einen Rechtsanwalt bieten sich bei einem Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung zahlreiche Möglichkeiten, dass Verfahren zu einer Einstellung zu bringen.
Für alle Alternativen des Tatbestandes ist erforderlich, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung durch ein beharrliches Verhalten des Täters eingetreten ist. Dies zeigt sich beispielsweise durch einen Wohnortwechsel oder Absolvieren einer Psychotherapie. Es ist nicht ausreichend, wenn das vermeintliche Opfer behauptet, es sei "mit den Nerven am Ende" oder seine Telefonnummer ändert. In der Praxis wird eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung oft nicht nachweisbar sein. Rechtsanwältin Braun hat bei zahlreichen Ermittlungsverfahren in der Vergangenheit stets eine Verfahrenseinstellung erreichen können.
Es bestehen weiter Nachweisprobleme, wenn eine Nachstellung durch Verwendung von Kommunikationsmitteln (insbesondere Versendung von SMS) vorliegt. In der Praxis wird selten absolut sicher nachzuvollziehen sein, dass der Beschuldigte tatsächlich die SMS versendet hat. Für einen Verteidiger ist dies ein weiterer Ansatz, die Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrenseinstellung zu bewegen.
Sofern dem Beschuldigten vorgeworfen wird, die räumliche Nähe des Opfers aufzusuchen, so ist darauf zu achten, ob ein zielgerichtetes Aufsuchen nachweisbar ist. Häufig wird dies nicht der Fall sein (etwa wenn der Beschuldigte in der Nähe des Anzeigenerstatters wohnt), so dass sich auch dort oft eine Beendigung des Verfahrens erreichen lässt.
Sie sollten, sofern Ihnen Nachstellung vorgeworfen wird, einen Anwalt kontaktieren. Dieser wird zunächst Akteneinsicht nehmen und dann das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Sehen Sie davon ab, selbst Angaben zur Sache zu machen.