Diebstahl (§ 242 StGB) und die Folgen

27.06.2012, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 3 Min. (10923 mal gelesen)
Wenn Ihnen Diebstahl vorgeworfen wird, sollten Sie den Vorwurf nicht auf die leichte Schulter nehmen. Im Folgenden möchte ich Ihnen einige Informationen geben, mit welchen Konsequenzen Sie rechnen müssen, wenn Sie wegen Diebstahls strafrechtlich verfolgt werden.

1. Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?


Zunächst ist für die Rechtsfolgen entscheidend, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt. Sofern Sie älter als 21 Jahre sind, so wird immer Erwachsenenstrafrecht angewandt. Bei Menschen zwischen 14 und 18 Jahren kommt dagegen Jugendstrafrecht zur Anwendung.

Bei sogenannten Heranwachsenden, die sind Menschen zwischen 18 und 21 Jahren, ist die Frage, on Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Wenn der Heranwachsende einem Jugendlichen von seiner Persönlichkeit einem Jugendlichen gleichsteht oder es sich um eine jugendtypische Tat handelt, so wird nach Jugendstrafrecht verfahren. In der Praxis wird bei Diebstählen durch Heranwachsende meist Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

In der Regel werden die Eltern mitbekommen, dass gegen den Jugendlichen ermittelt wird. Etwaige Schreiben der Polizei werden nämlich an die Erziehungsberechtigten gesandt, sodass sich das Verfahren meist nicht geheim halten lässt.


2. Vorladung zur Polizei - was tun?



Nach einem Diebstahl werden Sie entweder einen schriftlichen Anhörungsbogen von der Polizei bekommen oder zu einer Vernehmung vorgeladen werden.

In einem Anhörungsbogen müssen Sie lediglich Angaben zur Person machen, also Name, Adresse, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf etc. machen, zur Sache selbst müssen - und sollten - Sie sich nicht äußern.

Zu einem Termin zur Vernehmung müssen Sie ebenfalls nicht erscheinen, dies kann Ihnen auch nicht zum Nachteil gereichen. Als Beschuldigter ist das Recht zu schweigen eines der wichtigsten Rechte, Sie sollten davon Gebrauch machen.

Sollten Sie einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung bekommen haben, so ist es regelmäßig sinnvoll, durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen zu lassen und mit diesem das weitere Vorgehen zu besprechen. Mit einer vermeintlich schlauen Aussage bei der Polizei haben sich schon viele Mandanten ein Eigentor geschossen! Bedenken Sie, dass die Verteidigungsmöglichkeiten im Stadium des Ermittlungsverfahrens besser sind als nach Anklageerhebung.


3. Ersttäter?


Wer erstmalig straffällig geworden ist, kann in der Regel mit Milde rechnen. Bei einem Diebstahl wird das Verfahren häufig eingestellt oder nur eine sehr niedrige Geldstrafe verhängt. Wer allerdings schon öfter mal „was hat mitgehen lassen", der muss mit entsprechend härteren Strafen rechnen.



4. Anklage oder Einstellung?

Ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Insbesondere beim Diebstahl von geringwertigen Sachen erfolgt häufig eine Einstellung. Geringwertige Sachen sind solche, deren Wert unterhalb einer von der Rechtsprechung festgelegten Grenze liegt. Derzeit liegt diese Grenze bei etwa 50,00 Euro. Der Diebstahl solcher geringwertiger Sachen wird nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt, der von Kaufhäusern und Supermärkten in aller Regel gestellt wird.

Bei der Einstellung kommen bei Diebstahl meist die Varianten der Verfahrenseinstellung ohne (§ 153 Strafprozessordnung) oder mit Auflagen (§ 153 a Strafprozessordnung) in Betracht.

Häufig wird das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Dieser Form der Einstellung müssen Sie zustimmen.


5. Strafbefehl



Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Sie nicht einstellen, so ergeht häufig ein Strafbefehl. Dabei handelt es sich um ein schriftliches Urteil, welches insbesondere bei Massendelikten wie Diebstahl eine Hauptverhandlung vermeiden soll.

Mit dem Strafbefehl kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden.

Gegen den Strafbefehl können Sie binnen einer Frist von zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Folge des Einspruchs ist dann eine mündliche Hauptverhandlung. In der Hauptverhandlung kann dann gegebenenfalls auch eine schwerere Strafe als im Strafbefehl verhängt werden.


6. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe


Was für eine Strafe Ihnen konkret droht, kann nicht vorhergesehen werden. Es sind viele Faktoren entscheidend wie z.B. Vorstrafen, Verhalten nach der Tat etc. Sollten nicht diverse Vorstrafen vorhanden sein, so wird in der Regel eine Geldstrafe im Raum stehen.

Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt, welche von dem Gericht errechnet wird. Grundlage ist das monatliche Nettoeinkommen, abgezogen werden Unterhaltsverpflichtungen und der Restbetrag wird durch 30 geteilt. Nach Rechtskraft des Urteils werden Sie von der Staatsanwaltschaft zur Zahlung der Geldstrafe aufgefordert. Gegebenenfalls können Sie Ratenzahlung beantragen oder die Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit umwandeln lassen.

Sollten Sie die Geldstrafe nicht zahlen, so müssen Sie mit einer Ersatzfreiheitsstrafe rechnen. Ein Tagessatz entspricht dabei einem Tag Haft.


7. Hausverbot


Regelmäßig wird nach einem Diebstahl in einem Kaufhaus ein Hausverbot von ein bis zwei Jahren ausgesprochen. Wenn Sie gegen dieses Verbot verstoßen, dann machen Sie sich wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 Strafgesetzbuch) strafbar und es droht das nächste Strafverfahren.


8. Vorstrafe


Für Sie wird die Frage interessant sein, ob Sie durch eine Verurteilung vorbestraft sind. Grundsätzlich werden alle Verurteilungen in das Bundeszentralregister eingetragen.

In das polizeiliche Führungszeugnis werden nur Verurteilungen zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen eingetragen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn nicht bereits eine Eintragung im Bundeszentralregister besteht.


Gerne übernehme ich Ihre Verteidigung gegen den Vorwurf des Diebstahls. Kontaktieren Sie mich über das Kontaktformular oder unter (040) 35709790.

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