Anzeige wegen Körperverletzung - was tun?

09.07.2012, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 1 Min. (7610 mal gelesen)
Dieser Artikel gibt Verhaltenstipps für den Fall, dass Sie beschuldigt werden, eine Körperverletzung begangen zu haben. Eine frühzeitige Verteidigung ist bei diesem Vorwurf sinnvoll.

Im Alltag eines Strafverteidigers ist die Verteidigung gegen den Vorwurf der Körperverletzung täglich Brot. Oft kommt es gerade bei wechselseitigen Körperverletzungen dazu, dass einer der Kontrahenten Anzeige erstattet und so ein Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt wird.


Im Strafgesetzbuch ist die Körperverletzung in § 223 StGB geregelt. Danach begeht eine Körperverletzung, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Unter körperlicher Misshandlung versteht man eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Gesundheitsbeschädigung ist die Herbeiführung eines pathologischen - also vom normalen Zustand des Körpers - abweichenden Zustandes.


Es wird grundsätzlich vermutet, dass eine Körperverletzungshandlung rechtswidrig ist. Etwas anderes gilt, wenn ein Rechtfertigungsgrund (z.B. Notwehr) vorliegt, auf den sich der Beschuldigte berufen kann. In diesem Fall ist die Tat gerechtfertigt und es erfolgt keine Bestrafung.


Die Tat wird nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung lässt sich im Ermittlungsverfahren häufig mithilfe eines Anwalts zur Einstellung bringen. Das Verfahren kann insbesondere eingestellt werden, wenn Sie sich bei dem Geschädigten entschuldigen, es sich um wechselseitig begangene Verletzungen handelte oder die Tat im familiären Nahbereich begangen wurde.


Sie sollten auf jeden Fall vermeiden, ohne vorherige anwaltliche Beratung Angaben bei der Polizei zu machen. Dies geht meist nach hinten los. Bedenken Sie, dass sich Fehler, die im Ermittlungsverfahren gemacht wurden, später oft nicht mehr wiedergutmachen lassen!




Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafveteidigerin

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