Die Berufung gegen Strafurteile

13.01.2014, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (920 mal gelesen)
Dieser Artikel beantwortet einige Fragen zum Thema "Berufung".

1) Wann ist Berufung möglich?

Gegen Urteile des Amtsgerichts ist sowohl Berufung als auch Revision zulässig, gegen Urteile des Landgericht nur das Rechtsmittel der Revision. Zu beachten ist, dass bei einer Verurteilung zu nicht mehr als 15 Tagessätzen die Berufung durch das Berufungsgericht angenommen werden muss.


2) Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?


Der Unterschied zwischen Berufung und Revision besteht darin, dass bei der Berufung das Urteil noch einmal hinsichtlich der Tatsachen überprüft wird. Das bedeutet, dass die Zeugen noch einmal gehört werden und unter Umständen neue Beweise erhoben werden. Bei der Revision findet eine reine Rechtskontrolle des Urteils statt.


3) Welche Frist ist zu beachten?


Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen. Dies kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Eine eingelegte Berufung muss nicht begründet werden.


4) Was ist das Verschlechterungsverbot?

Sollte nur der Angeklagte bzw. zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt haben, so gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Dies bedeutet, dass das erstinstanzliche Urteil in Art und Höhe der Rechtsmittel nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf.


5) Wo findet die Berufungsverhandlung statt?


Die Berufung findet bei der Berufungskammer des zuständigen Landgerichts statt. Dort werden Sie es in der Regel mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen zu tun haben. Natürlich nimmt auch ein Staatsanwaltschaft an der Verhandlung teil.


6) Brauche ich einen Strafverteidiger?


Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Rechtsanwalt nicht, Sie können sich also grundsätzlich allein verteidigen. Sinnvoll ist dies jedoch nicht, da Sie schon keine – vollständige – Akteneinsicht erhalten. Zudem werden Sie der Situation in rechtlicher Hinsicht kaum gewachsen sein. Sie sollten Sie daher unbedingt an einen Strafverteidiger wenden.



Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 – 35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de

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