Das Delikt der Unfallflucht
15.06.2014, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (574 mal gelesen)
Unfallflucht ist ein Delikt, welches in der Kanzlei eines Strafverteidigers täglich vorkommt. Zudem ist es das Delikt, bei welchem bis dahin völlig unbescholtene Bürger erstmals in Kontakt mit dem Strafrecht kommen. Die Konsequenzen der Unfallflucht sind erheblich, daher sollte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Dieser Artikel beantwortet zunächst einige Fragen und räumt mit Fehlvorstellungen auf.
1) Reicht es aus, einen Zettel an das beschädigte Auto zu hängen?
Nein! Das Anbringen eines Zettels ist nicht ausreichend. Sie müssen grundsätzlich am Unfallort bleiben.
2) Wie lange muss ich warten?
Die Rechtsprechung zur Dauer der Wartepflicht ist uneinheitlich. Es kommt hier auf den Einzelfall an. Auch zur Nachtzeit sollten Sie mindestens 30 Minuten warten. Bei größeren Schäden sollten Sie 90 Minuten warten. Nach Ablauf der Wartepflicht dürfen Sie sich vom Unfallort entfernen. Sie müssen aber dann der Polizei Ihre Unfallbeteiligung und Ihre Kontaktdaten umgehend mitteilen.
3) Was droht mir?
Grundsätzlich sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Daneben droht ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Entziehung der Fahrerlaubnis droht in der Regel bei einem Fremdschaden von über 1300,00 Euro. Zudem werden bei einer Verurteilung drei Punkte in das Fahrerlaubnisegister eingetragen. Ersttäter müssen in der Regel mit einer Geldstrafe von etwa einem Monatsgehalt und Enzug der Fahrerlaubnis für sechs Monate rechnen.
4) Was kann der Anwalt tun?
Zunächst werde ich den Akteninhalt und die Beweislage genau auswerten und dann eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Je nach Fallgestaltung kann ein Sachverständigengutachten über die Frage, ob Sie den Unfall überhaupt bemerkt haben, eingeholt werden und ich werde dies beantragen. Ziel wird in der Regel sein, eine Verurteilung zu vermeiden und das Verfahren zu einer Einstellung zu bringen.
5) Wie soll ich mich beim Vorwurf der Unfallflucht verhalten?
Auf keinen Fall sollten Sie selbst Angaben zur Sache machen – auch wenn es schwer fällt. Zunächst sollte immer durch den Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen werden. Bedenken Sie, dass lediglich ein Rechtsanwalt vollständige Akteneinsicht erhält.
6) Kann ich auch als Halter bestraft werden?
Strafbar macht sich nur der Fahtzeugführer, der an einem Unfall beteiligt ist. Als Halter sollte man ebenfalls keine Angaben machen.
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040-35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de
1) Reicht es aus, einen Zettel an das beschädigte Auto zu hängen?
Nein! Das Anbringen eines Zettels ist nicht ausreichend. Sie müssen grundsätzlich am Unfallort bleiben.
2) Wie lange muss ich warten?
Die Rechtsprechung zur Dauer der Wartepflicht ist uneinheitlich. Es kommt hier auf den Einzelfall an. Auch zur Nachtzeit sollten Sie mindestens 30 Minuten warten. Bei größeren Schäden sollten Sie 90 Minuten warten. Nach Ablauf der Wartepflicht dürfen Sie sich vom Unfallort entfernen. Sie müssen aber dann der Polizei Ihre Unfallbeteiligung und Ihre Kontaktdaten umgehend mitteilen.
3) Was droht mir?
Grundsätzlich sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Daneben droht ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Entziehung der Fahrerlaubnis droht in der Regel bei einem Fremdschaden von über 1300,00 Euro. Zudem werden bei einer Verurteilung drei Punkte in das Fahrerlaubnisegister eingetragen. Ersttäter müssen in der Regel mit einer Geldstrafe von etwa einem Monatsgehalt und Enzug der Fahrerlaubnis für sechs Monate rechnen.
4) Was kann der Anwalt tun?
Zunächst werde ich den Akteninhalt und die Beweislage genau auswerten und dann eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Je nach Fallgestaltung kann ein Sachverständigengutachten über die Frage, ob Sie den Unfall überhaupt bemerkt haben, eingeholt werden und ich werde dies beantragen. Ziel wird in der Regel sein, eine Verurteilung zu vermeiden und das Verfahren zu einer Einstellung zu bringen.
5) Wie soll ich mich beim Vorwurf der Unfallflucht verhalten?
Auf keinen Fall sollten Sie selbst Angaben zur Sache machen – auch wenn es schwer fällt. Zunächst sollte immer durch den Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen werden. Bedenken Sie, dass lediglich ein Rechtsanwalt vollständige Akteneinsicht erhält.
6) Kann ich auch als Halter bestraft werden?
Strafbar macht sich nur der Fahtzeugführer, der an einem Unfall beteiligt ist. Als Halter sollte man ebenfalls keine Angaben machen.
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040-35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de