Sexueller Missbrauch von Patienten
05.02.2014, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 1 Min. (769 mal gelesen)
Sexuelle Kontakte zu Patienten stellen für Ärzte und Psychotherapeuten ein erhebliches strafrechtliches Risiko da. Auch Einvernehmlichkeit schützt nicht vor Strafe.
Im Strafgesetzbuch steht unter § 174 c StGB der sexuelle Missbrauch von Patienten mit körperlichen oder geistigen Erkrankungen unter Strafe. Strafbar ist auch der sexuelle Missbrauch von Personen, die einem Arzt, Heilpraktiker oder Psychotherapeuten zur Beratung anvertraut sind.
Für den Laien erstaunlich ist, dass sexuelle Kontakte selbst dann strafbar sind, wenn sie in gegenseitigem Einvernehmen stattfinden. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der Patient noch in der Obhut des Arztes oder Psychotherapeuten befindet. Grund für diese Recht ungewöhnliche Regelung ist, dass zwischen Arzt und Patient ein Machtgefälle besteht, so dass von einer Freiwilligkeit nicht ausgegangen werden kann. Zudem könne auch eine Einwilligung des Patienten die berufsrechtlichen Pflichten nicht suspendieren, so die Rechtsprechung.
Tathandlungen sind sexuelle Handlungen mit körperlichem Kontakt. Es muss dabei eine Erheblichkeitsschwelle überschritten sein. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach objektiven Kriterien.
Einem beschuldigten Arzt oder Psychotherapeuten drohen neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch ernste berufsrechtliche Konsequenzen und Schadensersatzansprüche. Professionelle Verteidigung von Anfang an ist unbedingt notwendig.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 – 35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de
Im Strafgesetzbuch steht unter § 174 c StGB der sexuelle Missbrauch von Patienten mit körperlichen oder geistigen Erkrankungen unter Strafe. Strafbar ist auch der sexuelle Missbrauch von Personen, die einem Arzt, Heilpraktiker oder Psychotherapeuten zur Beratung anvertraut sind.
Für den Laien erstaunlich ist, dass sexuelle Kontakte selbst dann strafbar sind, wenn sie in gegenseitigem Einvernehmen stattfinden. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der Patient noch in der Obhut des Arztes oder Psychotherapeuten befindet. Grund für diese Recht ungewöhnliche Regelung ist, dass zwischen Arzt und Patient ein Machtgefälle besteht, so dass von einer Freiwilligkeit nicht ausgegangen werden kann. Zudem könne auch eine Einwilligung des Patienten die berufsrechtlichen Pflichten nicht suspendieren, so die Rechtsprechung.
Tathandlungen sind sexuelle Handlungen mit körperlichem Kontakt. Es muss dabei eine Erheblichkeitsschwelle überschritten sein. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach objektiven Kriterien.
Einem beschuldigten Arzt oder Psychotherapeuten drohen neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch ernste berufsrechtliche Konsequenzen und Schadensersatzansprüche. Professionelle Verteidigung von Anfang an ist unbedingt notwendig.
Ihre
Alexandra Braun
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