Strafverfahren wegen Kinderpornografie (§ 184 b StGB) und Öffentlichkeit
17.06.2014, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (590 mal gelesen)
Die tägliche Praxis der Verfasserin zeigt, dass es für Mandanten, denen Besitz und/oder Verbreitung kinderpornografischer Schriften vorgeworfen wird, am wichtigsten ist, dass andere Menschen nichts von dem Verfahren mitbekommen. Dies gilt gleichermaßen bei Mandanten, bei denen der Vorwurf zu Unrecht erhoben wurde als auch bei zutreffenden Vorwürfen. In dem folgenden Artikel möchte ich einige Fragen beantworten, die im ersten Gespräch regelmäßig gestellt werden.
1) Kann eine Hauptverhandlung vermieden werden?
Ob tatsächlich eine Hauptverhandlung stattfindet, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Von entscheidender Bedeutung ist die Anzahl der gefundenen kinderpornografischen Bilder sowie deren Qualität. Weiter ist wichtig, ob lediglich Besitz oder auch Verbreitung vorgeworfen wird. Sollte es sich um den Vorwurf der Verbreitung handeln, so wird meist eine Hauptverhandlung stattfinden.
Oft lässt sich aber durch entsprechendes Handeln des Verteidigers ein Urteil im so genannten Strafbefehlswege erreichen. Die Staatsanwaltsschaft beantragt dann den Erlass eines solchen Strafbefehls bei dem zuständigen Gericht und das Gericht erlässt – in aller Regel – den Strafbefehl dem Beschuldigten zu. Sollte dieser keinen Einspruch einlegen, so findet keine Hauptverhandlung statt.
Sollten die Vorwürfe nicht zutreffen, so wird der Verteidiger auf eine Einstellung des Verfahrens wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) hinwirken.
Bei einer geringen Anzahl von strafbaren Bildern kommt auch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit in Betracht. Auch in diesem Fall findet keine Hauptverhandlung statt. Die Staatsanwaltschaft wird eine Einstellung (meist gegen Geldauflage) schriftlich anbieten. Das Verfahren wird dann zunächst vorläufig eingestellt und nach Erfüllung der Geldauflage dann endgültig.
2) Ist eine Hauptverhandlung immer öffentlich?
Grundsätzlich sind Verhandlungen gegen Erwachsene immer öffentlich, dies ist in § 169 GVG geregelt. Diese Regelung dient eigentlich dem Schutz der Angeklagten. Es soll eine Kontrolle des Gerichts durch die Öffentlichkeit stattfinden und keine „Geheimverfahren“ geben. Dennoch ist es für die meisten Angeklagten schlimm, wenn sich im Gerichtssaal eine grölende Schulklasse oder die Presse befindet. Keinesfalls wird die Öffentlichkeit als Schutz empfunden, vielmehr als zusätzliche Belastung.
Das Gericht wird hier allerdings darauf achten, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt ist. Andernfalls liegt nämlich ein absoluter Revisionsgrund vor und das gesprochene Urteil müsste gegebenenfalls aufgehoben werden und die Sache müsste erneut verhandelt werden.
3) Gibt es keine Ausnahmen?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schutz der Privatsphäre eines Prozessbeteiligen es erfordert. Allerdings gilt der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht für die gesamte Verhandlung. Die Urteilsverkündung und die Anklageverlesung werden in aller Regel öffentlich stattfinden. In der Praxis lässt sich mit dem entsprechenden Antrag oft erreichen, dass die Öffentlichkeit während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache ausgeschlossen wird. Peinliche Dinge wie etwaige sexuelle Präferenzen werden dann im kleinen Kreis (Richter, Staatsanwalt, Protokollführerin und Anwalt) erörtert.
4) Was ist mit Post von Staatsanwaltschaft und Gericht? Kann ich verhindern, dass ich diese Post nach Hause bekomme?
Hier wird es schwierig. Es ist nicht einfach möglich, alle Schreiben an den Anwalt zustellen zu lassen. Bestimmte Schreiben müssen Ihnen als Beschuldigtem bzw. Angeklagten zugestellt werden, z.B. die Ladung zu einer Verhandlung. Der Verteidiger kann allerdings bei einer Einstellung meist erreichen, dass die Post nur an ihn gesandt wird. Sie sollten sich in jedem Fall so früh als möglich an einen Rechtsanwalt wenden.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 – 35709790
Mail: braun@sexualstrafrecht-hamburg.de
Homepage: www.sexualstrafrecht-hamburg.de
1) Kann eine Hauptverhandlung vermieden werden?
Ob tatsächlich eine Hauptverhandlung stattfindet, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Von entscheidender Bedeutung ist die Anzahl der gefundenen kinderpornografischen Bilder sowie deren Qualität. Weiter ist wichtig, ob lediglich Besitz oder auch Verbreitung vorgeworfen wird. Sollte es sich um den Vorwurf der Verbreitung handeln, so wird meist eine Hauptverhandlung stattfinden.
Oft lässt sich aber durch entsprechendes Handeln des Verteidigers ein Urteil im so genannten Strafbefehlswege erreichen. Die Staatsanwaltsschaft beantragt dann den Erlass eines solchen Strafbefehls bei dem zuständigen Gericht und das Gericht erlässt – in aller Regel – den Strafbefehl dem Beschuldigten zu. Sollte dieser keinen Einspruch einlegen, so findet keine Hauptverhandlung statt.
Sollten die Vorwürfe nicht zutreffen, so wird der Verteidiger auf eine Einstellung des Verfahrens wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) hinwirken.
Bei einer geringen Anzahl von strafbaren Bildern kommt auch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit in Betracht. Auch in diesem Fall findet keine Hauptverhandlung statt. Die Staatsanwaltschaft wird eine Einstellung (meist gegen Geldauflage) schriftlich anbieten. Das Verfahren wird dann zunächst vorläufig eingestellt und nach Erfüllung der Geldauflage dann endgültig.
2) Ist eine Hauptverhandlung immer öffentlich?
Grundsätzlich sind Verhandlungen gegen Erwachsene immer öffentlich, dies ist in § 169 GVG geregelt. Diese Regelung dient eigentlich dem Schutz der Angeklagten. Es soll eine Kontrolle des Gerichts durch die Öffentlichkeit stattfinden und keine „Geheimverfahren“ geben. Dennoch ist es für die meisten Angeklagten schlimm, wenn sich im Gerichtssaal eine grölende Schulklasse oder die Presse befindet. Keinesfalls wird die Öffentlichkeit als Schutz empfunden, vielmehr als zusätzliche Belastung.
Das Gericht wird hier allerdings darauf achten, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt ist. Andernfalls liegt nämlich ein absoluter Revisionsgrund vor und das gesprochene Urteil müsste gegebenenfalls aufgehoben werden und die Sache müsste erneut verhandelt werden.
3) Gibt es keine Ausnahmen?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schutz der Privatsphäre eines Prozessbeteiligen es erfordert. Allerdings gilt der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht für die gesamte Verhandlung. Die Urteilsverkündung und die Anklageverlesung werden in aller Regel öffentlich stattfinden. In der Praxis lässt sich mit dem entsprechenden Antrag oft erreichen, dass die Öffentlichkeit während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache ausgeschlossen wird. Peinliche Dinge wie etwaige sexuelle Präferenzen werden dann im kleinen Kreis (Richter, Staatsanwalt, Protokollführerin und Anwalt) erörtert.
4) Was ist mit Post von Staatsanwaltschaft und Gericht? Kann ich verhindern, dass ich diese Post nach Hause bekomme?
Hier wird es schwierig. Es ist nicht einfach möglich, alle Schreiben an den Anwalt zustellen zu lassen. Bestimmte Schreiben müssen Ihnen als Beschuldigtem bzw. Angeklagten zugestellt werden, z.B. die Ladung zu einer Verhandlung. Der Verteidiger kann allerdings bei einer Einstellung meist erreichen, dass die Post nur an ihn gesandt wird. Sie sollten sich in jedem Fall so früh als möglich an einen Rechtsanwalt wenden.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 – 35709790
Mail: braun@sexualstrafrecht-hamburg.de
Homepage: www.sexualstrafrecht-hamburg.de