Erkennungsdienstliche Behandlung bei Strafverfahren wegen Kinderpornographie

27.08.2012, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (1876 mal gelesen)
Beschuldigte in einem Verfahren wegen Besitz und/oder Verbreitung von Kinderpornographie erhalten in aller Regel auch eine Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b StPO. Dieser Artikel beantwortet einige Fragen zu diesem Thema.

1. Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b StPO?


Die erkennungsdienstliche Behandlung ist zunächst in zwei Varianten denkbar. Bei § 81 b 1. Alternative StPO geht es um eine erkennungsdienstliche Behandlung zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn Zeugen den Täter gesehen haben und ein Lichtbild benötigt wird etc.


§ 81 b 2. Alternative StPO betrifft die Maßnahmen des Erkennungsdienstes. Hier muss eine Prognose erfolgen, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen könnte und die Aufklärung dieser Taten durch die erkennungsdienstliche Maßnahme erleichtert würde. Der Betroffen hat ein Anhörungsrecht und kann Widerspruch gegen die polizeiliche Anordnung erheben.



2. Soll ich freiwillig eine Speichelprobe für eine DNA-Analyse abgeben?



Viele Mandanten wollen freiwillig eine Speichelprobe abgeben, da dies ein Zeichen für Kooperation sein könnte. Tatsächlich wird dies von Richtern bei der Urteilsfindung häufig auch als strafmildernd gewertet.

Es gibt aber auch gute Gründe, die dagegen sprechen. Letztlich ist es eine Frage des Einzelfalls und sollte mit dem Anwalt besprochen werden.


3. Wie ist die Rechtslage?


Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Jahr 2008 entschieden, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach einer Bestrafung wegen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften zulässig sei.

Der Kläger hatte seinerzeit gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei nicht pädophil und könne außerdem beim Herunterladen von Dateien aus dem Internet keine verwertbaren Spuren hinterlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung dann zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Polizei zutreffend von der Gefahr weiterer einschlägiger Straftaten ausgegangen sei.



4. Wann soll ich einen Anwalt beauftragen?



So früh als möglich. Wenn eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat oder Sie eine Vorladung erhalten haben, dann sollten Sie spätestens einen Anwalt beauftragen.

Sollte gegen Sie wegen einer solchen Straftat ermittelt werden, so vertritt Frau Rechtsanwältin Alexandra Braun Sie bundesweit. Oft lässt sich eine öffentliche Verhandlung vermeiden oder sogar eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

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