Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger, § 179 StGB

28.02.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (1744 mal gelesen)
Bei dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger drohen erhebliche Strafen. Sie sollten sich von Anfang professionell verteidigen lassen.

Der Tatbestand des § 179 StGB taucht in der Praxis besonders häufig in Zusammenhang mit sogenannten K.O.-Tropfen auf. Die – meist weiblichen – Anzeigenerstatter behaupten, dass sie bewusstseinsverändernde Drogen beispielsweise in ihr Getränk bekommen hätten und dann durch den Beschuldigten missbraucht worden wären. In der Regel geht der Beschuldigte davon aus, dass einvernehmlich sexuelle Handlungen vorgenommen wurden.


Sollten Sie des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger beschuldigt werden, so sollten Sie auf keinen Fall eine Aussage ohne Akteneinsicht machen. Ich werde für Sie zunächst alle Termine zu Vernehmungen absagen und die Akte anfordern. Den Akteninhalt werden wir gemeinsam besprechen und eine Strategie zur Verteidigung entwerfen.


In vielen Fällen werde ich ein Glaubhaftigkeitsgutachten (oft auch als Glaubwürdigkeitsgutachten bezeichnet) beantragen. Es erfolgt dann eine Untersuchung der Anzeigenerstatterin durch einen speziell geschulten Psychologen. Ziel des Gutachtens ist es, etwaige Falschbeschuldigungen zu entdecken.


Sie sollten den Vorwurf unbedingt ernst nehmen! Es droht eine Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Im folgenden beantworte ich einige Fragen, die mir im Zusammenhang mit der Verteidigung in derartigen Verfahren oft gestellt werden.


1. Welche Strafe droht mir?



Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. In besonders schweren Fällen verhängt das Gericht ein Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen vornimmt, die mit einem Eindringen in der Körper verbunden sind, dann droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.


2. Was sind „ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind“?


Gemeint ist hier Oralverkehr. Auch das Einführen von Fingern oder Gegenständen in die Scheide des Tatopfers.



3. Was versteht man unter „Widerstandsunfähiger“?



Widerstandsunfähig ist eine Person dann, wenn sie nicht in der Lage ist, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen des sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden oder durchzusetzen. Dies kann z.B. an Alkoholisierung des Tatopfers liegen. Auch eine schlafende Person ist widerstandsunfähig. Widerstandsunfähig sind weiter körperlich oder geistig behinderte Menschen.



4. Was ist, wenn eine Einwilligung vorliegt?


Im Falle einer Einwilligung in sexuelle Handlungen fehlt es einem Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit. Hier bestehen viele Möglichkeiten, das Verhalten der Beteiligten zu deuten. Oft geht die Wahrnehmung der beteiligten Personen erheblich auseinander.



5. Kann ich einen Pflichtverteidiger bekommen?


Je nach konkretem Vorwurf besteht die Möglichkeit, dass ich Ihnen als Pflichtverteidigerin beigeordnet werden kann. Diese Frage werden wir in einem Gespräch klären.

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