Die Einstellungsmöglichkeiten im Strafrecht

05.01.2017, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (311 mal gelesen)
Eine belastende Hauptverhandlung zu vermeiden ist oft das Ziel der Verteidigung. Hier erfahren Sie, welche Erledigungsmöglichkeiten es gibt.

Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, kann es von großem Interesse für Sie sein, nicht angeklagt zu werden und es nicht zu einer mündlichen Hauptverhandlung kommen zu lassen. Neben der nervlichen Belastung und Mehrkosten ist die Freispruchqoute von je her ziemlich gering und es kann besser sein, ein Verfahren möglichst früh zur Einstellung zu bringen.

Es gibt drei häufige Einstellungsarten, die ich Ihnen kurz erläutern möchte.


1) Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO


Hierbei handelt es sich um die beste Form der Einstellung. Es liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, wobei es bei dieser Beurteilung auf eine Prognose der Staatsanwaltschaft ankommt. Die Aufklärung von Widersprüchen darf die Staatsanwaltschaft dabei aber der Hauptverhandlung überlassen.

Das Verfahren kann aus sachlichen oder rechtlichen Gründen eingestellt werden. In Betracht kommen Fälle, in denen Sie wegen eines Alibis als Täter ausscheiden oder klar ist, dass Sie bei einer Körperverletzung in Notwehr gehandelt haben.

Der Haken an dieser Form der Einstellung: Das Verfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn Anlass dazu besteht. Zwar ist dies sehr selten, es kommt aber durchaus vor. Denkbar ist z.B., dass sich neue Zeugen melden und die Staatsanwaltschaft daher das Verfahren wieder neu aufnimmt.


2) Einstellung wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO


Bei dieser Form der Einstellung handelt es sich um eine Einstellung wegen geringer Schuld. Die Staatsanwaltschaft kann bei Vergehen das Verfahren einstellen, wenn die Schuld der Täters als gering anzusehen wäre. Vergehen sind Taten, bei denen im Gegensatz zu Verbrechen keine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Gesetz angedroht wird. Bei einem Raub z.B. kommt eine solche Form der Einstellung nicht in Frage.

Zudem muss die Schuld als gering anzusehen sein. Das heißt, dass diese im Vergleich mit anderen Vergehen dieser Art nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegen muss.

Weiter darf kein öffentliches Strafverfolgungsinteresse vorliegen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Verletzte eine besondere Stellung im öffentlichen Leben hat.

Wird das Verfahren nach dieser Vorschrift eingestellt, kommt es zu einem so genannten beschränkten Strafklageverbrauch. Das heißt, dass das Verfahren unter Umständen wieder aufgenommen werden kann – wenn z.B. neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen.

Bei einer Einstellung nach § 153 StPO erfolgt keine Eintragung in der Führungszeugnis oder Bundeszentralregister.


3) Einstellung gegen Auflagen, § 153 a StPO


Bei der Einstellung gem. § 153 a StPO wird das Verfahren gegen Auflagen eingestellt. Die häufigste Auflage ist die Geldauflage.

Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Vorwurf um ein Vergehen handelt. Zudem darf die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegenstehen. Was dies bedeutet, ist nicht genau definiert.

Zudem darf das öffentliche Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten nicht entgegenstehen. In der Praxis stellt sich hier meist die Frage, ob der Beschuldigte vorbestraft ist oder ob es schon Verfahrenseinstellungen gegeben hat. Sollte dies der Fall sein, so kommt eine Einstellung des Verfahrens meist nicht mehr in Frage.

Bei der Einstellung gem. § 153 a StPO muss der Beschuldigte zustimmen. Es erfolgt kein Eintrag in das Bundeszentralregister bzw. das Führungszeugnis. Die Unschuldsvermutung gilt vielmehr weiter fort.

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