Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 81 b StPO)
02.07.2012, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (5834 mal gelesen)
Dieser Artikel informiert über die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung und die Rechtsmittel gegen die Vorladung zu einer solchen Behandlung.
Wer Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren ist, muss mit einer Vorladung zu einer sogenannten „erkennungsdienstlichen Behandlung“ nach § 81 b StPO rechnen. Die meisten Menschen wissen nicht, was es damit auf sich hat. Der Wortlaut der Vorschrift ist recht knappgehalten und lautet wie folgt:
§ 81 b StPO
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
Für den Beschuldigten stellt sich zunächst die Frage, was eine „erkennungsdienstliche Behandlung“ überhaupt ist und was dort passiert. Meistens finden sich in der Ladung, weitere Hinweise dazu, welche Maßnahme durchgeführt werden soll. Meistens werden Lichtbilder gefertigt und Fingerabdrücke abgenommen, aber auch andere Maßnahmen sind möglich. Die erhobenen Daten werden gespeichert.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind zwei Varianten zu unterscheiden: zum einen die erkennungsdienstliche Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes (§ 81 b Alt. 2 StPO) und die erkennungsdienstliche Behandlung für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens (§ 81 b Alt. 1 StPO). Die Frage, wie man gegen erkennungsdienstliche Behandlung vorgehen kann, richtet sich danach, welche Alternative vorliegt.
1. § 81 b Alt. 1 StPO
Bei dieser Alternative erfolgt die erkennungsdienstliche Behandlung zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens. Es gibt also ein konkretes Verfahren, in dem Daten erhoben werden sollen. Beispielsweise ist vorstellbar, dass Fotos des Beschuldigten gefertigt werden, um diese Tatzeugen vorzulegen oder das zur Aufklärung einer Straftat Fingerabdrücke genommen werden sollen. Die erhobenen Daten werden nach Beendigung des Strafverfahrens gelöscht.
Rechtsmittel ist bei dieser Alternative die Beschwerde.
2. § 81 b Alt. 2 StPO
Diese Alternative dient der Verhinderung und Aufklärung weiterer Straftaten. Es werden die erhobenen Daten (z.B. Fingerabdrücke) gespeichert und im Falle ähnlicher Straftaten irgendwo in Deutschland wird ein Abgleich der Daten durchgeführt. Es ist verständlich, wenn man gegen diese Art der Vorgehensweise Bedenken hat.
Das Rechtsmittel gegen diese Alternative der erkennungsdienstlichen Behandlung ist der Widerspruch bzw. die Klage. Eventuell muss auch gleichzeitig einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden.
Gute Aussichten auf Erfolg bestehen, wenn der Beschuldigte noch nie verurteilt wurde, es sich um einen jugendlichen oder heranwachsenden Beschuldigten handelt, der Tatvorwurf nicht besonders schwerwiegend ist oder der Beschuldigte Ersttäter ist. Ob ein eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat, lässt sich allerdings nur im konkreten Einzelfall beurteilen.
Gerne übernehme ich Ihre Verteidigung gegen strfrechtliche Vorwürfe aller Art. Kontaktieren Sie mich über das hier vorhandende Formular oder telefonisch unter (040) 35709790.
Wer Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren ist, muss mit einer Vorladung zu einer sogenannten „erkennungsdienstlichen Behandlung“ nach § 81 b StPO rechnen. Die meisten Menschen wissen nicht, was es damit auf sich hat. Der Wortlaut der Vorschrift ist recht knappgehalten und lautet wie folgt:
§ 81 b StPO
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
Für den Beschuldigten stellt sich zunächst die Frage, was eine „erkennungsdienstliche Behandlung“ überhaupt ist und was dort passiert. Meistens finden sich in der Ladung, weitere Hinweise dazu, welche Maßnahme durchgeführt werden soll. Meistens werden Lichtbilder gefertigt und Fingerabdrücke abgenommen, aber auch andere Maßnahmen sind möglich. Die erhobenen Daten werden gespeichert.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind zwei Varianten zu unterscheiden: zum einen die erkennungsdienstliche Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes (§ 81 b Alt. 2 StPO) und die erkennungsdienstliche Behandlung für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens (§ 81 b Alt. 1 StPO). Die Frage, wie man gegen erkennungsdienstliche Behandlung vorgehen kann, richtet sich danach, welche Alternative vorliegt.
1. § 81 b Alt. 1 StPO
Bei dieser Alternative erfolgt die erkennungsdienstliche Behandlung zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens. Es gibt also ein konkretes Verfahren, in dem Daten erhoben werden sollen. Beispielsweise ist vorstellbar, dass Fotos des Beschuldigten gefertigt werden, um diese Tatzeugen vorzulegen oder das zur Aufklärung einer Straftat Fingerabdrücke genommen werden sollen. Die erhobenen Daten werden nach Beendigung des Strafverfahrens gelöscht.
Rechtsmittel ist bei dieser Alternative die Beschwerde.
2. § 81 b Alt. 2 StPO
Diese Alternative dient der Verhinderung und Aufklärung weiterer Straftaten. Es werden die erhobenen Daten (z.B. Fingerabdrücke) gespeichert und im Falle ähnlicher Straftaten irgendwo in Deutschland wird ein Abgleich der Daten durchgeführt. Es ist verständlich, wenn man gegen diese Art der Vorgehensweise Bedenken hat.
Das Rechtsmittel gegen diese Alternative der erkennungsdienstlichen Behandlung ist der Widerspruch bzw. die Klage. Eventuell muss auch gleichzeitig einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden.
Gute Aussichten auf Erfolg bestehen, wenn der Beschuldigte noch nie verurteilt wurde, es sich um einen jugendlichen oder heranwachsenden Beschuldigten handelt, der Tatvorwurf nicht besonders schwerwiegend ist oder der Beschuldigte Ersttäter ist. Ob ein eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat, lässt sich allerdings nur im konkreten Einzelfall beurteilen.
Gerne übernehme ich Ihre Verteidigung gegen strfrechtliche Vorwürfe aller Art. Kontaktieren Sie mich über das hier vorhandende Formular oder telefonisch unter (040) 35709790.