Voraussetzungen des Haftbefehls
03.01.2014, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (821 mal gelesen)
Kaum ein juristischer Laie kennt die Voraussetzungen eines Haftbefehls. Dennoch ist bei spektakulären Fällen in der Presse oft die Rede davon, wobei auch dort häufig falsch über die Voraussetzungen berichtet wird. Dieser Artikel erläutert, wann ein Haftbefehl erlassen werden kann.
Zunächst ist für den Erlass eines Haftbefehls dringender Tatverdacht erforderlich. Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte Täter (oder Teilnehmer) einer rechtswidrig und schuldhaft begangenen Tat ist. Zu beachten ist dabei, dass ein Haftbefehl meist zu einem sehr frühen Stadium der Ermittlungen ergeht und sich die Schwere des Tatverdachts im Laufe des Verfahren abschwächen kann.
Neben der dringenden Tatverdacht ist weiter das Vorliegen eines sogenannten Haftgrundes erforderlich. Als Haftgründe sind im Gesetz Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Schwere der Tat und Wiederholungsgefahr genannt.
Der Haftgrund der Flucht liegt dann vor, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. Dies kann der Fall sein, wenn er sich ins Ausland absetzt oder seine Wohnung nicht mehr aufsucht.
Fluchtgefahr liegt vor, wenn nach einer Würdigung aller Umstände die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entziehen wird. Das Vorliegen von Fluchtgefahr darf nur aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden. Tatsächlich wird der Haftgrund der Fluchtgefahr meist mit der Höhe der zu erwartenden Strafe begründet, was unzulässig ist. Es ist vielmehr zu überlegen, ob nicht familiäre Bindungen, Ortsverbundenheit, Berufstätigkeit etc. gegen eine Fluchtgefahr sprechen.
In der Praxis werden Haftbefehl meist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt. Etwa 90% aller erlassenen Haftbefehle ergehen aus diesem Grund.
Verdunkelungsgefahr ist gegeben, wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Beschuldigte auf Beweismittel einwirkt und so die Wahrheitsermittlung erschwert oder verhindert. Einfach ausgedrückt liegt Verdunkelungsgefahr also vor, wenn dringende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Beweise weggeschafft werden oder Zeugen beeinflusst werden.
Ein Haftbefehl wegen Schwere der Tat fingiert einen Haftgrund für die genannten Fälle der schweren Kriminalität (Mord, Totschlag). Auf diesen Haftgrund darf ein Haftbefehl nur gestützt werden, wenn Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr hinzukommt.
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegenüber den anderen Haftgründen subsidiär. Hier wird die Verteidigung zu prüfen haben, ob wirklich Wiederholungsgefahr vorliegt und ob in den Fällen des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO tatsächlich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist.
Sollte gegen einen Beschuldigten ein Haftbefehl vollstreckt werden, so besteht Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Es liegt ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vor.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 – 35709790
Telefax: 040 - 35709788
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de
Zunächst ist für den Erlass eines Haftbefehls dringender Tatverdacht erforderlich. Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte Täter (oder Teilnehmer) einer rechtswidrig und schuldhaft begangenen Tat ist. Zu beachten ist dabei, dass ein Haftbefehl meist zu einem sehr frühen Stadium der Ermittlungen ergeht und sich die Schwere des Tatverdachts im Laufe des Verfahren abschwächen kann.
Neben der dringenden Tatverdacht ist weiter das Vorliegen eines sogenannten Haftgrundes erforderlich. Als Haftgründe sind im Gesetz Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Schwere der Tat und Wiederholungsgefahr genannt.
Der Haftgrund der Flucht liegt dann vor, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. Dies kann der Fall sein, wenn er sich ins Ausland absetzt oder seine Wohnung nicht mehr aufsucht.
Fluchtgefahr liegt vor, wenn nach einer Würdigung aller Umstände die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entziehen wird. Das Vorliegen von Fluchtgefahr darf nur aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden. Tatsächlich wird der Haftgrund der Fluchtgefahr meist mit der Höhe der zu erwartenden Strafe begründet, was unzulässig ist. Es ist vielmehr zu überlegen, ob nicht familiäre Bindungen, Ortsverbundenheit, Berufstätigkeit etc. gegen eine Fluchtgefahr sprechen.
In der Praxis werden Haftbefehl meist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt. Etwa 90% aller erlassenen Haftbefehle ergehen aus diesem Grund.
Verdunkelungsgefahr ist gegeben, wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Beschuldigte auf Beweismittel einwirkt und so die Wahrheitsermittlung erschwert oder verhindert. Einfach ausgedrückt liegt Verdunkelungsgefahr also vor, wenn dringende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Beweise weggeschafft werden oder Zeugen beeinflusst werden.
Ein Haftbefehl wegen Schwere der Tat fingiert einen Haftgrund für die genannten Fälle der schweren Kriminalität (Mord, Totschlag). Auf diesen Haftgrund darf ein Haftbefehl nur gestützt werden, wenn Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr hinzukommt.
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegenüber den anderen Haftgründen subsidiär. Hier wird die Verteidigung zu prüfen haben, ob wirklich Wiederholungsgefahr vorliegt und ob in den Fällen des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO tatsächlich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist.
Sollte gegen einen Beschuldigten ein Haftbefehl vollstreckt werden, so besteht Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Es liegt ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vor.
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