Aussage-gegen-Aussage Situation bei Sexualdelikten

09.04.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (1446 mal gelesen)
Eine Situation, in der sich zwei Aussagen gegenüberstehen, kommt besonders häufig bei Sexualdelikten vor. Meistens handelt es sich naturgemäß bei diesen Delikten, welche im sozialen Nähebereich stattfinden und bei denen bei der Begehung der Tat keine anderen Personen anwesend sind.


Aussage-gegen-Aussage bedeutet zunächst, dass dem Gericht keine weiteren Beweismittel als die Aussage eines Zeugen (in der Regel das vermeintliche Tatopfer) zur Verfügung stehen. Auch wenn mehrere Personen aus einem „Lager“ aussage, beispielsweise Verwandte der vermeintlichen Opfers aussagen, liegt eine solche Konstellation vor. Der Zeugenaussage steht dann in der Regel das Bestreiten der Tat durch den Beschuldigten gegenüber. Sollte der Beschuldigte schweigen, so steht dies einem Bestreiten gleich.


Zunächst einmal ist es für den Beschuldigten wichtig, dass Aussage-gegen-Aussage nicht dazu führt, dass er automatisch freigesprochen wird. Es ist mitnichten so, dass es nun quasi „unentschieden“ steht und der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ zur Anwendung kommt. Vielmehr muss das Gericht nun seiner wichtigsten Aufgabe nachkommen und die jeweiligen Aussagen würdigen. Ein Gericht kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass die Aussage der einzigen Zeugin glaubhaft ist und eine Verurteilung allein auf diese Aussage stützen.


Allerdings muss das Gericht bei der Situation Aussage-gegen-Aussage erhöhte Anforderungen bei der Beweiswürdigung erfüllen. Das Gericht muss sich mit der Entstehungsgeschichte der Aussage auseinander setzen, es muss eine etwaiges Motiv für die Aussage beachten etc. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die Aussage eine hochwertige Qualität haben muss, um zu einer Verurteilung führen zu können.


Doch was können Sie tun, wenn Sie eines Sexualdelikts beschuldigt werden und eine Aussage-gegen-Aussage Situation vorliegt?


Sie sollten zunächst auf keinen Fall selbst Angaben zur Sache machen, auch wenn Sie von Ihrer Unschuld überzeugt sind. Gehen Sie davon aus, dass bei den Ermittlungsbehörden durchaus eine Vorverurteilung stattfindet und dem vermeintlichen Opfer in der Regel bedingungslos geglaubt wird. Sie sollten daher unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Dies kann Ihnen auch nicht negativ angelastet werden, denn Schweigen ist strafprozessual eines Ihrer wichtigsten Rechte.

Sie sollten dann einen Rechtsanwalt beauftragen, welcher zunächst Akteinsicht nimmt. Im Rahmen dieser Akteneinsicht wird der Anwalt die Aussage des vermeintlichen Opfers überprüfen und auswerten. Es kommt hier die Beantragung eines sogenannten „Glaubwürdigkeitsgutachtens“ (richtig: Glaubhaftigkeitsgutachten) in Betracht. Möglicherweise wird der Anwalt auch die Vernehmung anderer Zeugen beantragen oder eigene Ermittlungen anstellen.


All dies ist aber erst sinnvoll, nachdem die Akte ausgewertet wurde. Bis dahin sollten Sie Ruhe bewahren und Ihren Anwalt seine Arbeit tun lassen. Frau Rechtsanwältin Braun verteidigt Sie beim Vorwurf einer Sexualstraftat bundesweit. Sie hat Erfahrung auf diesem Gebiet und konnte in zahlreichen Fällen eine Anklage bzw. eine Verurteilung verhindern. Sie erreichen Frau Rechtsanwältin Alexandra Braun unter der Telefonnummer (040) 35709790 oder unter kanzlei@verteidigerin-braun.de

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