Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie/Jugendpornographie - Verteidigung

22.08.2012, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (1913 mal gelesen)
Frau Rechtsanwältin Alexandra Braun vertritt Sie im gesamten Bundesgebiet gegen den Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie oder Jugendpornographie. In diesem Artikel werden einige Fragen, die in der Regel von Mandanten im Gespräch gestellt werden, beantwortet.

1) Wie kommt es zu Ermittlungen gegen mich?


Zu einem Anfangsverdacht kommt es meist dadurch, dass die Polizei Internetseiten, auf denen Kinderpornographie getauscht oder angeboten wird, überwacht. Dabei wird die IP-Adresse der Besucher dieser Seite gespeichert und anhand dieser werden dann die Beschuldigten ermittelt. In der Regel erfolgt dann eine Hausdurchsuchung, bei welcher Ihre Computer, externen Festplatten etc. beschlagnahmt werden.



2) Wie soll ich mich bei einer Hausdurchsuchung verhalten?



Machen Sie auf keinen Fall während der Hausdurchsuchung Angaben zur Sache. Beauftragen Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger. Dieser wird sich zunächst an die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft wenden und mitteilen, dass Sie keine Angaben zur Sache machen und einen etwaigen Vernehmungstermin absagen. Weiter wird der Strafverteidiger Akteneinsicht beantragen.



3) Was passiert nach der Hausdurchsuchung?



Die beschlagnahmten Datenträger werden ausgewertet. Dies erfolgt mittels eines bestimmten Programms mit dem Namen „Perkeo" (oder auch eines anderen Programms), welches die Daten scannt. Gehen Sie davon aus, dass die Polizei (oder von der Staatsanwaltschaft beauftrage Sachverständigenbüros) in der Lage sind, gelöschte Dateien wiederherzustellen und dass auch etwaige Verschlüsselungen etc. überwunden werden können.


4) Ist auch der Besitz von Jugendpornographie strafbar?



Ja, dies ist in § 184c StGB geregelt. Es droht hier ebenfalls eine Freiheitsstrafe.



5) Soll ich Angaben zur Sache machen?



Unter Umständen kann es sinnvoll sein, sich früh in dem Verfahren zu äußern und beispielsweise ein Geständnis abzulegen. Allerdings sollte in jedem Fall vorher durch den Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte genommen und diese Frage dann erst entschieden werden.


6) Gibt es zwingend eine Hauptverhandlung?


Den meisten Beschuldigten ist verständlicherweise daran gelegen, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Der Strafverteidiger wird daher durch Kontaktaufnahme zu Staatsanwaltschaft oder Gericht versuchen, eine solche - für den Beschuldigten extrem belastende Verhandlung - zu vermeiden. Oft lässt sich in einem solchen Gespräch erreichen, dass ein Strafbefehl beantragt wird oder das Verfahren eingestellt wird. Ob dies gelingt, ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann ohne Akteneinsicht nicht beurteilt werden.


7) Endet ein Verfahren in jedem Fall mit einer Vorstrafe?


Nein. Je nach Einzelfall kann eine Verurteilung verhindert und das Verfahren eingestellt werden. Der Strafverteidiger wird dies mit Ihnen ausführlich besprechen.


8) Brauche ich einen Anwalt bei mir vor Ort?


Grundsätzlich ist es nicht notwendig, einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen. Dies gilt umso mehr, da in der Regel eine öffentliche Hauptverhandlung ja gerade vermieden werden soll. Die Kommunikation mit Ihnen kann auch per Mail bzw. Telefon geführt werden. Ich verteidige Sie im gesamten Bundesgebiet.


9) Was sind eigentlich Posingbilder?

Unter Posingbildern versteht man Bilder von Kindern in sexuell aufreizenden Posen. Hier wurde durch den Gesetzgeber eine Strafbarkeitslücke geschlossen.

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