Die gewerbsmäßige Begehung von Straftaten
26.08.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (973 mal gelesen)
Sollte Ihnen die gewerbsmäßige Begehung einer Straftat vorgeworfen werden, so droht regelmäßige eine Haftstrafe. Die Verteidigung gegen einen solchen Vorwurf gehört in die Hände eines Strafverteidigers.
Bei einigen Straftaten, beispielsweise beim Betrug, stellt das Gesetz die gewerbsmäßige Begehung unter Strafe. Die Unterschiede in der Strafhöhe sind beträchtlich: der einfache Betrug gem. § 263 Ansatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, bei gewerbsmäßigem Betrug reden wir von einer Straferwartung von sechs Monaten bis zu 10 Jahren. Es wird also schon richtig ernst. Auch bei anderen Delikten ist die Straferwartung bei gewerbsmäßigem Handeln im Vergleich zum Grunddelikt deutlich höher. Dies gilt beispielsweise bei Diebstahl, Hehlerei, Urkundenfälschung oder den Handel mit Betäubungsmitteln.
Nach der Rechtsprechung liegt eine gewerbsmäßige Begehung vor, wenn der Täter sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von nicht ganz unerheblichem Umfang verschaffen will. Dabei ist nicht notwendig, dass es bereits zu wiederholten Taten gekommen ist, auch eine – erste – Tat kann ausreichen. Ein „kriminelles Gewerbe“ ist nicht notwendig.
Für das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit muss es sich bei den Taten nicht um die Haupteinnahmequelle des Täters handeln. Es reicht beispielsweise aus, wenn ein Dieb Stehlgut für sich verwendet (z.B. Sammler von Büchern). Die Rechtsprechung ist bei der Annahme von gewerbsmäßigem Handeln durchaus großzügig.
Sollte Ihnen gewerbsmäßiges Handeln vorgeworfen werden, so ist äußerte Vorsicht geboten. Die Strafen sind beträchtlich und es droht eine Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Keinesfalls sollten Sie selbst Angaben zur Sache machen, Sie können sich damit erheblich schaden. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung. Dieser wird zunächst Akteneinsicht nehmen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Gegebenfalls lässt sich der Vorwurf des gewerbsmäßigen Handelns entkräften.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040-35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de
Bei einigen Straftaten, beispielsweise beim Betrug, stellt das Gesetz die gewerbsmäßige Begehung unter Strafe. Die Unterschiede in der Strafhöhe sind beträchtlich: der einfache Betrug gem. § 263 Ansatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, bei gewerbsmäßigem Betrug reden wir von einer Straferwartung von sechs Monaten bis zu 10 Jahren. Es wird also schon richtig ernst. Auch bei anderen Delikten ist die Straferwartung bei gewerbsmäßigem Handeln im Vergleich zum Grunddelikt deutlich höher. Dies gilt beispielsweise bei Diebstahl, Hehlerei, Urkundenfälschung oder den Handel mit Betäubungsmitteln.
Nach der Rechtsprechung liegt eine gewerbsmäßige Begehung vor, wenn der Täter sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von nicht ganz unerheblichem Umfang verschaffen will. Dabei ist nicht notwendig, dass es bereits zu wiederholten Taten gekommen ist, auch eine – erste – Tat kann ausreichen. Ein „kriminelles Gewerbe“ ist nicht notwendig.
Für das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit muss es sich bei den Taten nicht um die Haupteinnahmequelle des Täters handeln. Es reicht beispielsweise aus, wenn ein Dieb Stehlgut für sich verwendet (z.B. Sammler von Büchern). Die Rechtsprechung ist bei der Annahme von gewerbsmäßigem Handeln durchaus großzügig.
Sollte Ihnen gewerbsmäßiges Handeln vorgeworfen werden, so ist äußerte Vorsicht geboten. Die Strafen sind beträchtlich und es droht eine Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Keinesfalls sollten Sie selbst Angaben zur Sache machen, Sie können sich damit erheblich schaden. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung. Dieser wird zunächst Akteneinsicht nehmen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Gegebenfalls lässt sich der Vorwurf des gewerbsmäßigen Handelns entkräften.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
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