Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
05.08.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 1 Min. (1257 mal gelesen)
1. Wie mache ich mich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar?
Einfach gesagt: wenn Sie ein Fahrzeug führen, ohne es zu dürfen. Dabei kommen mehrere Varianten in Betracht. Zum einen ist denkbar, dass Sie gar nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind. Dann ist eine Möglichkeit, dass ein Fahrverbot gegen Sie verhängt wurde oder Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Auch wer trotz vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis fährt, macht sich entsprechend strafbar. Sollte Ihr Führerschein beschlagnahmt worden sein und Sie dennoch fahren, so machen Sie sich ebenfalls strafbar.
2. Welche Strafe droht mir?
Es droht eine Geldstrafe, in Wiederholungsfällen eine Freiheitsstrafe. Zudem müssen Sie mit einer Sperre der Wiedererteilung/Neuerteilung einer Fahrerlaubnis rechnen.
3. Was bedeutet Vorsatz?
Vorsatz bedeutet juristisch „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden.
4. Was kann der Anwalt für mich tun?
Zunächst werde ich mich für Sie bei den Ermittlungsbehörden melden und Akteneinsicht beantragen. Nach Akteneinsicht nehme ich Kontakt zur Staatsanwaltschaft auf und verhandele mit dem Staatsanwalt. Im Idealfall wird das Verfahren eingestellt und Sie bekommen Ihren Führerschein schnell wieder zurück. Ich behalte auch Ihre wirtschaftlichen Interessen im Blick und versuche, eine möglichst niedrige Strafe auszuhandeln. Häufig lässt sich bei Gericht ein Verzicht auf die Sperre zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis erreichen.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040-35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de
Einfach gesagt: wenn Sie ein Fahrzeug führen, ohne es zu dürfen. Dabei kommen mehrere Varianten in Betracht. Zum einen ist denkbar, dass Sie gar nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind. Dann ist eine Möglichkeit, dass ein Fahrverbot gegen Sie verhängt wurde oder Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Auch wer trotz vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis fährt, macht sich entsprechend strafbar. Sollte Ihr Führerschein beschlagnahmt worden sein und Sie dennoch fahren, so machen Sie sich ebenfalls strafbar.
2. Welche Strafe droht mir?
Es droht eine Geldstrafe, in Wiederholungsfällen eine Freiheitsstrafe. Zudem müssen Sie mit einer Sperre der Wiedererteilung/Neuerteilung einer Fahrerlaubnis rechnen.
3. Was bedeutet Vorsatz?
Vorsatz bedeutet juristisch „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden.
4. Was kann der Anwalt für mich tun?
Zunächst werde ich mich für Sie bei den Ermittlungsbehörden melden und Akteneinsicht beantragen. Nach Akteneinsicht nehme ich Kontakt zur Staatsanwaltschaft auf und verhandele mit dem Staatsanwalt. Im Idealfall wird das Verfahren eingestellt und Sie bekommen Ihren Führerschein schnell wieder zurück. Ich behalte auch Ihre wirtschaftlichen Interessen im Blick und versuche, eine möglichst niedrige Strafe auszuhandeln. Häufig lässt sich bei Gericht ein Verzicht auf die Sperre zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis erreichen.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040-35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de