Bußgeldbescheid und Fahrverbot
22.10.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (902 mal gelesen)
Der „Blitzermarathon“ vom wird für viele Autofahrer unangenehme Folgen haben, ein Bußgeldbescheid wird zugestellt. Insbesondere wenn ein Fahrverbot droht, sollten Sie dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Nach § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann bei einer Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten verhängt werden. Ein Fahrverbot wird verhängt, wenn der Fahrer die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in beharrlicher Weise verletzt hat.
Bei dem zu verhängenden Fahrverbot handelt es sich um ein „Regelfahrverbot". Das bedeutet, dass bei einem bestimmten Verstoß „in der Regel" ein Fahrverbot verhängt wird. In bestimmten Fällen kann jedoch von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden.
Wichtig ist dafür zunächst natürlich, dass rechtzeitig Einspruch eingelegt wird. Sie haben zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids Zeit, Einspruch einzulegen.
Dann gilt es genau darzulegen, warum gerade für Sie die Verhängung eines Fahrverbotes eine unzumutbare Härte darstellen würde.
In vielen Fällen lässt sich mit einer sorgfältigen Argumentation bereits bei der Bußgeldstelle ein Absehen von dem Fahrverbot gegen eine entsprechende Erhöhung des Bußgelds erreichen. Das Bußgeld wird in den meisten Fällen verdoppelt, eine Erhöhung über das Doppelte hinaus ist ebenfalls zulässig. Bitte sehen Sie davon ab, selbst zu argumentieren. Ihr Rechtsanwalt kennt die Rechtsprechung und verfügt über die entsprechende Erfahrung. Mit voreiligen Schreiben können Sie sich erheblich schaden und die Situation verschlechtern.
Auch im gerichtlichen Verfahren vor dem Bußgeldrichter lässt sich mit einem entsprechenden Vortrag oft noch erreichen, dass das Bußgeld angemessen erhöht wird und kein Fahrverbot verhängt wird.
Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung werden meist von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 – 35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de
Nach § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann bei einer Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten verhängt werden. Ein Fahrverbot wird verhängt, wenn der Fahrer die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in beharrlicher Weise verletzt hat.
Bei dem zu verhängenden Fahrverbot handelt es sich um ein „Regelfahrverbot". Das bedeutet, dass bei einem bestimmten Verstoß „in der Regel" ein Fahrverbot verhängt wird. In bestimmten Fällen kann jedoch von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden.
Wichtig ist dafür zunächst natürlich, dass rechtzeitig Einspruch eingelegt wird. Sie haben zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids Zeit, Einspruch einzulegen.
Dann gilt es genau darzulegen, warum gerade für Sie die Verhängung eines Fahrverbotes eine unzumutbare Härte darstellen würde.
In vielen Fällen lässt sich mit einer sorgfältigen Argumentation bereits bei der Bußgeldstelle ein Absehen von dem Fahrverbot gegen eine entsprechende Erhöhung des Bußgelds erreichen. Das Bußgeld wird in den meisten Fällen verdoppelt, eine Erhöhung über das Doppelte hinaus ist ebenfalls zulässig. Bitte sehen Sie davon ab, selbst zu argumentieren. Ihr Rechtsanwalt kennt die Rechtsprechung und verfügt über die entsprechende Erfahrung. Mit voreiligen Schreiben können Sie sich erheblich schaden und die Situation verschlechtern.
Auch im gerichtlichen Verfahren vor dem Bußgeldrichter lässt sich mit einem entsprechenden Vortrag oft noch erreichen, dass das Bußgeld angemessen erhöht wird und kein Fahrverbot verhängt wird.
Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung werden meist von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
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Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
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