Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie - droht Gefängnis?

21.08.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (2047 mal gelesen)
"Straftabellen" für die zu erwartende Strafe gibt es nicht. Dennoch lässt sich nach Aktenkenntnis die Höhe der zu erwartenden Strafe annährend genau einschätzen.

Die Frage, die einen Großteil der Beschuldigten im Bereich Kinderpornografie beschäftigt, ist die Wahrscheinlichkeit einer Freiheitsstrafe. Das Gesetz sieht für den Besitz von kinderpornografischen Schriften Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Innerhalb dieses Rahmens ist die konkrete Strafe eine Sache des jeweiligen Einzelfalls. Der Richter hat keinen Strafkatalog, an dem er sich orientiert. Er muss die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände würdigen und dann eine Strafe ausurteilen.

Allerdings lässt sich die zu erwartende Strafe durch einen Rechtsanwalt recht seriös anhand der festgestellten tatrelevanten Bilder abschätzen. Natürlich kommt es auch darauf an, welche Qualität die Bilder haben, sprich was genau darauf zu sehen ist.

Sollten keine Bilder auf dem beschlagnahmten Rechner festgestellt werden, so wird das Verfahren wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden. Die beschlagnahmten Geräte müssen an Sie herausgegeben werden und es stehen Ihnen Ansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz zu. Auf einen begründeten Antrag hin können Rechtsanwaltskosten (teilweise) erstattet werden.

Bei wenigen Bildern (1 bis ca. 20) wird in der Regel eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft in Betracht kommen. Der Rechtsanwalt wird von sich aus Kontakt zur der Staatsanwaltschaft aufnehmen und auf eine solche Einstellung hinwirken. Ihre technischen Geräte werden Sie nicht zurückerhalten, diese werden eingezogen. Beachten Sie, dass eine Einstellung regelmäßig nur in Betracht kommt, wenn Sie nicht einschlägig vorbestraft sind.

Bei etwa 50 Bildern wird regelmäßig bei nicht einschlägig vorbestraften Tätern eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen verhängt werden. Durch geschicktes Verhandeln kann der Rechtsanwalt erreichen, dass ein sogenannter Strafbefehl erlassen wird. Es findet dann keine mündliche Verhandlung statt, was vielen Mandanten sehr wichtig ist. Ihren Rechner werden Sie nicht zurückerhalten.

Im Bereich von bis zu 500 kinderpornografischen Bildern wird eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen drohen, d.h. ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis ist dann die Folge. Sie erhalten Ihren Rechner nicht zurück.

Gehen die Bilder in die Tausende, so droht bei nicht einschlägig vorbestraften Tätern eine Bewährungsstrafe. In der Regel wird eine Hauptverhandlung stattfinden, die nur in wenigen Fällen durch einen Strafbefehl ersetzt werden kann. Auf eine solche Hauptverhandlung sollten Sie durch einen Strafverteidiger vorbereitet werden.


Bedenken Sie, dass bei einer Hausdurchsuchung immer die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwaltes angeraten ist. Der Durchsuchungsbefehl muss in rechtlicher Hinsicht ausgewertet werden und der Akteinhalt ausgewertet werden. Akteneinsicht erhält nur der Rechtsanwalt. Frau Rechtsanwältin Alexandra Braun verteidigt Sie beim Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie bundesweit.



Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040-35709790
Mail: braun@sexualstrafrecht-hamburg.de
Homepage: www.sexualstrafrecht-hamburg.de

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