Texte über Kinderpornografie nicht strafbar
11.07.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 1 Min. (1100 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Strafbarkeit von Texten über Kinderpornografie geäußert.
Der Bundesgerichtshof hat am 19.03.2013 (Az. 1 StR 8/13) entschieden, dass das reine Beschreiben mit Worten eines sexuellen Missbrauchs von Kindern keine Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften sei. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann in einer E-Mail an einen Bekannten den sexuellen Missbrauchs eines Kindes geschildert. Bild- oder Videomaterial war der E-Mail nicht beigefügt. Das Landgericht Augsburg hatte den Mann zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten verurteilt und wird nun das Strafmaß neu festsetzen müssen.
Der Bundesgerichtshof begründet seiner Entscheidung damit, dass die reiner Wiedergabe eines sexuellen Missbrauchs mit Worten keine Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens sei. Die Gesetzgebungsgeschichte spreche dagegen, eine Strafbarkeit anzunehmen. Zudem sei es so, dass Bilder einen stärken Anreiz zur Nachahmung auslösten.
Die Rechtsprechung im Bereich des Besitzes/der Verbreitung von Kinderpornografie ist vielfältig. Sollte gegen Sie ermittelt werden, so sollten Sie frühzeitig einen in diesem Deliktsbereich erfahrenen Anwalt beauftragen. Frau Rechtsanwältin Alexandra Braun vertritt Sie bundesweit.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Srafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 – 35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.sexualstrafrecht-hamburg.de
Der Bundesgerichtshof hat am 19.03.2013 (Az. 1 StR 8/13) entschieden, dass das reine Beschreiben mit Worten eines sexuellen Missbrauchs von Kindern keine Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften sei. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann in einer E-Mail an einen Bekannten den sexuellen Missbrauchs eines Kindes geschildert. Bild- oder Videomaterial war der E-Mail nicht beigefügt. Das Landgericht Augsburg hatte den Mann zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten verurteilt und wird nun das Strafmaß neu festsetzen müssen.
Der Bundesgerichtshof begründet seiner Entscheidung damit, dass die reiner Wiedergabe eines sexuellen Missbrauchs mit Worten keine Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens sei. Die Gesetzgebungsgeschichte spreche dagegen, eine Strafbarkeit anzunehmen. Zudem sei es so, dass Bilder einen stärken Anreiz zur Nachahmung auslösten.
Die Rechtsprechung im Bereich des Besitzes/der Verbreitung von Kinderpornografie ist vielfältig. Sollte gegen Sie ermittelt werden, so sollten Sie frühzeitig einen in diesem Deliktsbereich erfahrenen Anwalt beauftragen. Frau Rechtsanwältin Alexandra Braun vertritt Sie bundesweit.
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Alexandra Braun
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