Der Begriff der "sexuellen Handlung", § 184 g StGB

20.01.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (1853 mal gelesen)
Viele Straftatbestände zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung setzen die Vornahme einer sexuellen Handlung voraus. Darüber, was eine sexuelle Handlung ist, wird in der Rechtsprechung gestritten.

Viele Straftatbestände zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung setzen die Vornahme einer sexuellen Handlung voraus. Zwar findet sich in § 184 g StGB eine Legaldefinition, dennoch herrscht Streit darüber, was eine sexuelle Handlung ist und was nicht.

In § 184 g StGB heißt es zunächst:

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,

2.
sexuelle Handlungen vor einem anderen
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.


Es ist jedenfalls erforderlich, dass eine sexuelle Handlung objektiv einen Sexualbezug aufweist. Dafür muss die Handlung das Geschlechtliche im Menschen unmittelbar zum Gegenstand haben. Dabei muss der eigene oder ein fremder Körper eingesetzt werden. Die Rechtsprechung hat dann in zahlreichen Fällen entschieden, wann eine sexuelle Handlung vorliegt und wann nicht.

Eindeutig als sexuelle Handlungen sind angesehen worden:

manuelle sexuelle Befriedigung
Ausübung des Vaginal-, Oral- und Analverkehrs
sexuelle Befriedigung unter Inanspruchnahme von Gegenständen

Als grenzwertig werden Handlungen wie unbekleidetes Posieren vor einer Kamera oder das Schlagen einer anderen Person.

Beispielhaft für eine nicht-sexuelle Handlung sei der Fall eines Mannes genannt, der Frauen zu Boden gestoßen hat, um ihnen Schuhe zu entwenden und sich durch Riechen an diesen sexuell zu erregen.

Als nicht fortbestanden sind nach § 184 g StGB sexuelle Handlungen, die nicht die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Diese ist dann überschritten, wenn eine nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts zu befürchten ist.

Bei jungen Tatopfern wird dabei in aller Regel die Schwelle erheblich niedriger ansetzen als bei einer erwachsenen Frau. Bei einem jungen Mädchen ist ein Griff in den Schritt als erheblich angesehen worden, während das Fassen an die Brust bei einer Erwachsenen unerheblich sein soll. Bloße Geschmacklosigkeiten werden als nicht erheblich angesehen.

Weiter wird vorausgesetzt, dass die sexuelle Handlung vor einem anderen vorgenommen wird. Dabei ist eine räumliche Nähe zwischen Täter und Opfer nicht notwendig. Es reicht auch aus, wenn das Opfer über das Internet die sexuellen Handlungen des Täters mitverfolgt.


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