Der Zeuge im Strafverfahren
08.04.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 1 Min. (1211 mal gelesen)
Wer als Zeuge vor Gericht geladen ist, ist oft im Ungewissen über seine Rechten und Pflichten. Dieser Artikel beantworte zunächst einige Fragen.
1. Muss ich zu Gericht erscheinen?
Ja. Sollten Sie einer Zeugenladung nicht nachkommen, so können Sie polizeilich vorgeführt werden. Weiter können Ihnen die Kosten, die durch Ihr Nichterscheinen entstanden sind, auferlegt werden.
2. Der Angeklagte ist ein Verwandter von mir. Muss ich gegen ihn aussagen?
Nein. Als Angehöriger eines Angeklagten haben Sie ein umfassenden Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 StPO. Angehörige sind beispielsweise Ehefrau/Ehemann, Verlobte, Eltern und Geschwister und Kinder. Das Gericht muss Sie darauf hinweisen, dass Sie keine Aussage machen müssen. Sie müssen dann deutlich machen, dass Sie keine Angaben machen möchten.
3. Was ist, wenn ich mich durch meine Aussage selbst belaste?
Nach § 55 StPO kann der Zeuge die Antwort auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen nahen Angehörigen in die Gefahr bringen, strafrechtlich verfolgt zu werden. Es ist nicht notwendig, dass Sie selbst tatsächlich eine Straftat verübt haben. Es reicht vielmehr aus, wenn Sie befürchten müssen, dass die Beantwortung von gestellten Fragen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie (oder einen Verwandten) eingeleitet wird. Sollten Sie hier Bedenken haben, so ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll.
4. Ich möchte einem Freund helfen und etwas Falsches aussagen. Was kann mir passieren?
Von einer Falschaussage vor Gericht ist unbedingt abzuraten. Sie werden als Zeuge vor der Aussage auf Ihre Wahrheitspflicht hingewiesen. Die falsche uneidliche Aussage wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Sollten Sie vereidigt werden, so droht für den Meineid eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040-35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de
1. Muss ich zu Gericht erscheinen?
Ja. Sollten Sie einer Zeugenladung nicht nachkommen, so können Sie polizeilich vorgeführt werden. Weiter können Ihnen die Kosten, die durch Ihr Nichterscheinen entstanden sind, auferlegt werden.
2. Der Angeklagte ist ein Verwandter von mir. Muss ich gegen ihn aussagen?
Nein. Als Angehöriger eines Angeklagten haben Sie ein umfassenden Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 StPO. Angehörige sind beispielsweise Ehefrau/Ehemann, Verlobte, Eltern und Geschwister und Kinder. Das Gericht muss Sie darauf hinweisen, dass Sie keine Aussage machen müssen. Sie müssen dann deutlich machen, dass Sie keine Angaben machen möchten.
3. Was ist, wenn ich mich durch meine Aussage selbst belaste?
Nach § 55 StPO kann der Zeuge die Antwort auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen nahen Angehörigen in die Gefahr bringen, strafrechtlich verfolgt zu werden. Es ist nicht notwendig, dass Sie selbst tatsächlich eine Straftat verübt haben. Es reicht vielmehr aus, wenn Sie befürchten müssen, dass die Beantwortung von gestellten Fragen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie (oder einen Verwandten) eingeleitet wird. Sollten Sie hier Bedenken haben, so ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll.
4. Ich möchte einem Freund helfen und etwas Falsches aussagen. Was kann mir passieren?
Von einer Falschaussage vor Gericht ist unbedingt abzuraten. Sie werden als Zeuge vor der Aussage auf Ihre Wahrheitspflicht hingewiesen. Die falsche uneidliche Aussage wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Sollten Sie vereidigt werden, so droht für den Meineid eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040-35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
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