Die polizeiliche Vorladung

18.02.2015, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (991 mal gelesen)
Wie sollte man sich im Fall einer polizeilichen Vorladung verhalten? Keinesfalls sollte man vorschnell etwas zur Sache sagen.

In den sonntäglichen Krimis im Fernsehen hört man die Polizisten oft sagen: „Wir können Sie auch vorladen!“. Die derart ermahnten Personen machen dann meist ihre Aussage und reden sich um Kopf und Kragen.

Was bedeutet eine Vorladung eigentlich genau und was für Recht und Pflichten haben Sie, wenn Sie vorgeladen werden?

Zeuge oder Beschuldigter?

Wichtig ist zunächst die Unterscheidung danach, ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter vorgeladen werden. Sofern Sie Beschuldigte sind, geht die Polizei davon aus, dass Sie eine Straftat begangen haben und will Sie zu den Vorwürfen vernehmen. Aus der Vorladung können Sie meist nicht genau entnehmen, was Ihnen genau vorgeworfen wird. Erst recht kennen Sie nicht den Stand der Ermittlungen. Sie wissen auch nicht, ob und was es für Zeugenaussagen gibt. Jeder Strafverteidiger wird Ihnen von einer Aussagen abraten und zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes raten. Nur der Rechtsanwalt erhält vollständige Akteneinsicht. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und Angaben zu machen. Sie haben das Rechts zu schweigen.

Sofern Sie als Zeuge vorgeladen werden, benötigt die Polizei Ihre Hilfe bei der Aufklärung eines Sachverhaltes. Das hört sich zunächst einmal harmlos an, ist es aber nicht immer. Es kommt durchaus vor, dass ein Zeuge zum Beschuldigten wird. Als Zeuge sind Sie ebenfalls nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und eine Aussage zu machen. Es ist aber denkbar, dass Sie durch die Staatsanwaltschaft vorgeladen werden. Zu einem solchen Termin müssen Sie dann erscheinen.

Wichtig: Die Belehrung

Egal, ob Sie nun Zeuge oder Beschuldigter sind, der Vernehmungsbeamte muss Sie rechtlich belehren. Sollten Sie Zeuge sein, so haben ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn es sich bei dem Beschuldigten um einen Angehörigen handelt (§ 52 StPO). Zudem müssen Sie keine Angaben machen, mit denen Sie sich selbst in die Gefahr der Strafverfolgung bringen (§ 55 StPO). Über das Zeugnis- und das Aussageverweigerungsrecht müssen Sie vor der Vernehmung belehrt werden.

Sofern Sie Beschuldigter sind, muss Sie der Vernehmungsbeamte darüber belehren, dass Sie schweigen dürfen. Aus Ihrem Schweigen dürfen keine für Sie nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Schweigen ist Platin, Reden ist Mist!

Zahlreiche Mandanten haben sich – vor meiner Beauftragung – um Kopf und Kragen geredet.

Mein Tipp lautet daher: Machen Sie keine Angaben zur Sache, sondern beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung. Dieser wird zunächst Akteneinsicht nehmen, die Sache mit Ihnen besprechen und dann gegebenenfalls eine Stellungnahme für Sie abgeben. Im besten Fall kann eine Anklage verhindert werden.

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