Das Betäubungsmittelstrafrecht
09.03.2015, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (572 mal gelesen)
Im Betäubungsmittelstrafrecht droht neben hohen Strafen oft auch anderes Ungemach, z.B. die MPU.
Die Rechtsprechung im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist sehr umfangreich und vielfältig. Der Verteidiger muss zudem außerstrafrechtliche Folgen im Blick haben, wie z.B. die Gefahr einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Auf keinen Fall sollten Angaben des Beschuldigen ohne vorherige Akteneinsicht gemacht werden.
Die einzelnen Straftatbestände sind im Betäubungsmittelgesetz geregelt. In § 29 BtMG wird unter anderem der Erwerb, Besitz und das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ohne die erforderliche Erlaubnis unter Strafe gestellt. Der reine Konsum steht nicht unter Strafe, allerdings wird mit dem Konsum in alle Regel auch ein Besitz einhergehen.
Der Begriff des Handeltreibens ist sehr weit gefasst. Für einen Laien ist meist kaum vorstellbar, welche Handlungsweisen bereits unter Handeltreiben gefasst werden. Der einmalige Verkauf mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, kann für die Annahme schon ausreichen. Auch Kuriertätigkeit kann zu einer Verurteilung führen. Auch das Liefern einer scheinbaren Droge (Milchpulver) kann Handeltreiben sein.
Ein wichtiger Begriff im Betäubungsmittelstrafrecht ist der der nicht geringen Menge. Der Besitz oder das Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge stellt den Tatbestand eines Verbrechens dar. Das bedeutet, dass Ihnen im Fall einer Verurteilung mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe droht. Bei der Bestimmung der nicht geringen Menge kommt es auf das Gewicht des Wirkstoffes an, nicht auf das Gewicht des Betäubungsmittels an sich. Nach der Rechtsprechung ist es bei Marihuana/Haschisch so, dass 7,5 Gramm THC für die Annahme einer nicht geringen Menge ausreichen. Wenn man von einem Wirkstoffgehalt von 5% ausgeht, so reichen etwa 150 Gramm Marihuana oder Haschisch für eine ziemlich knackige Strafandrohung aus.
Beim Handeltreiben ist zudem der Begriff der Eigennützigkeit wichtig. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Oft wird es von Richtern übersehen. In einem Urteil müssen konkrete Feststellungen dazu getroffen werden. Wer Betäubungsmittel verschenkt oder sie zum Einkaufspreis weiterverkauft, handelt nicht eigennützig. Auch bei einem gemeinsamen Einkauf von Betäubungsmitteln (Preisersparnis) kann es an der Eigennützigkeit fehlen.
Alexandra Braun
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 - 35709790
Fax: 040 - 35709788
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de
Die Rechtsprechung im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist sehr umfangreich und vielfältig. Der Verteidiger muss zudem außerstrafrechtliche Folgen im Blick haben, wie z.B. die Gefahr einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Auf keinen Fall sollten Angaben des Beschuldigen ohne vorherige Akteneinsicht gemacht werden.
Die einzelnen Straftatbestände sind im Betäubungsmittelgesetz geregelt. In § 29 BtMG wird unter anderem der Erwerb, Besitz und das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ohne die erforderliche Erlaubnis unter Strafe gestellt. Der reine Konsum steht nicht unter Strafe, allerdings wird mit dem Konsum in alle Regel auch ein Besitz einhergehen.
Der Begriff des Handeltreibens ist sehr weit gefasst. Für einen Laien ist meist kaum vorstellbar, welche Handlungsweisen bereits unter Handeltreiben gefasst werden. Der einmalige Verkauf mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, kann für die Annahme schon ausreichen. Auch Kuriertätigkeit kann zu einer Verurteilung führen. Auch das Liefern einer scheinbaren Droge (Milchpulver) kann Handeltreiben sein.
Ein wichtiger Begriff im Betäubungsmittelstrafrecht ist der der nicht geringen Menge. Der Besitz oder das Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge stellt den Tatbestand eines Verbrechens dar. Das bedeutet, dass Ihnen im Fall einer Verurteilung mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe droht. Bei der Bestimmung der nicht geringen Menge kommt es auf das Gewicht des Wirkstoffes an, nicht auf das Gewicht des Betäubungsmittels an sich. Nach der Rechtsprechung ist es bei Marihuana/Haschisch so, dass 7,5 Gramm THC für die Annahme einer nicht geringen Menge ausreichen. Wenn man von einem Wirkstoffgehalt von 5% ausgeht, so reichen etwa 150 Gramm Marihuana oder Haschisch für eine ziemlich knackige Strafandrohung aus.
Beim Handeltreiben ist zudem der Begriff der Eigennützigkeit wichtig. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Oft wird es von Richtern übersehen. In einem Urteil müssen konkrete Feststellungen dazu getroffen werden. Wer Betäubungsmittel verschenkt oder sie zum Einkaufspreis weiterverkauft, handelt nicht eigennützig. Auch bei einem gemeinsamen Einkauf von Betäubungsmitteln (Preisersparnis) kann es an der Eigennützigkeit fehlen.
Alexandra Braun
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