Aberkennung des Ruhegehaltes wegen Besitzes von Kinderpornografie
03.09.2012, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 1 Min. (1467 mal gelesen)
Ermittlungsverfahren wegen Besitzes und Verbreitung von kinderpornografischen Schriften können insbesondere für Beamte sehr unangenehme Folgen haben. Das Verwaltungsgericht Trier (Aktenzeichen 3 K 195/12.TR) hat kürzlich entschieden, dass einem Polizisten im Ruhestand nach einer entsprechenden Verurteilung das Ruhegehalt aberkannt werden kann.
Das Verwaltungsgericht sah es als erwiesen an, dass der Mann in den letzten Jahren mehrfach kinderpornografische Filme auf seinen privaten Rechner heruntergeladen habe. Damit habe er sich als vertrauensunwürdig erwiesen und dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit erheblich geschadet, so das Gericht. Dabei sei es egal, dass der Mann lediglich außerhalb des Dienstes Straftaten begangen habe.
Als besonders schwerwiegend sah das Gericht an, dass der Beamte sein strafbares Verhalten auch nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens fortgesetzt habe und weiter Kinderpornografie heruntergeladen habe.
Das Aberkennen des Ruhegehaltes ist die schwerste disziplinarrechtliche Maßnahme, die gegen einen Beamten verhängt werden kann. Das Urteil des VG Trier ist allerdings nicht rechtskräftig, die Beteiligten können Rechtsmittel einlegen.
Das Verwaltungsgericht sah es als erwiesen an, dass der Mann in den letzten Jahren mehrfach kinderpornografische Filme auf seinen privaten Rechner heruntergeladen habe. Damit habe er sich als vertrauensunwürdig erwiesen und dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit erheblich geschadet, so das Gericht. Dabei sei es egal, dass der Mann lediglich außerhalb des Dienstes Straftaten begangen habe.
Als besonders schwerwiegend sah das Gericht an, dass der Beamte sein strafbares Verhalten auch nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens fortgesetzt habe und weiter Kinderpornografie heruntergeladen habe.
Das Aberkennen des Ruhegehaltes ist die schwerste disziplinarrechtliche Maßnahme, die gegen einen Beamten verhängt werden kann. Das Urteil des VG Trier ist allerdings nicht rechtskräftig, die Beteiligten können Rechtsmittel einlegen.