Die Pflichtverteidigung in Jugendstrafsachen
29.08.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (1093 mal gelesen)
Bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist „Pflichtverteidigung“ ein großes Thema. Oft sehen es die Eltern nicht ein, einen Anwalt zu bezahlen oder sind finanziell dazu nicht in der Lage. Der Jugendliche selbst wird regelmäßig nicht in der Lage sein, die Kosten alleine aufzubringen. Klar ist, dass dem Jugendlichen beim Vorwurf eines Verbrechens (Raub, räuberische Erpressung) ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist.
1. Die Voraussetzungen
Bei einem Jugendlichen richtet sich die Frage der Beiordnung eines notwendigen Verteidigers nach § 78 Jugendgerichtsgesetz. Diese Vorschrift ergänzt den § 140 Strafprozessordung, der die notwendige Verteidigung an sich regelt. Dem Jugendlichen muss danach ein Verteidiger beigeordnet werden, wenn
wenn dem Erziehungsberechtigten gem. § 67 Abs. 4 JGG die Verfahrensrechte entzogen wurden, weil er der Tatbeteiligung verdächtig ist,
wenn zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des jugendlichen Beschuldigten die Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt,
oder wenn gegen einen noch nicht 18 Jahre alten Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird.
Darüber hinaus ist dem Jugendlichen ein notwendiger Verteidiger beizuordnen, wenn er nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Diese Unfähigkeit kann sich auch aus dem Alter des jugendlichen Beschuldigten ergeben. Je jünger er ist, desto eher wird man annehmen können, dass er zur Verteidigung selbst nicht in der Lage ist. Etwas anders kann die Sachlage sein, wenn der Jugendliche schon „gerichtserfahren“ ist
Dem Jugendlichen wird weiter ein Pflichtverteidiger beizuordnen sein, wenn ein Mitangeklagter verteidigt wird oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht kommt. Weitere Gründe für die Beiordnung sind ausländerrechtliche Konsequenzen oder der drohende Bewährungswiderruf in einer anderen Sache.
2. Was ist den Kosten bei Verurteilung?
Grundsätzlich ist es in Strafverfahren nach einer Verurteilung so, dass der Verurteilte auch die Kosten des Pflichtverteidigers zu zahlen hat. Dies wird praktisch so geregelt, dass der Pflichtverteidiger zunächst aus der Landeskasse bezahlt wird und diese sich dann das Geld von dem Verurteilten zurückholt.
Im Jugendstrafrecht kann jedoch gemäß § 74 Jugendgerichtsgesetz davon abgesehen werden, dem Jugendlichen die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Davon wird von den Richtern regelmäßig Gebrauch gemacht. Regelmäßig ist es so, dass dem Jugendlichen die Kosten nur auferlegt werden, wenn er in der Lage ist, diese aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Dies kann der Fall sein, wenn der Jugendliche schon eigenes Geld verdient.
In der Regel wird es so sein, dass die Kosten bei der Landeskasse verbleiben.
Fazit: Auch im Jugendstrafrecht ist eine professionelle Verteidigung sinnvoll. Bei finanziellen Problemen ist ein sogenannter Pflichtverteidiger leichter zu bekommen als im Erwachsenenstrafrecht. Gerne übernehme ich die Verteidigung von Jugendlichen auch als Pflichtverteidigerin. Sollte Ihr Kind – oder solltest Du – einer Straftat beschuldigt werden, so prüfe ich die Möglichkeit der Beiordnung als Pflichtverteidigerin.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 – 35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de
1. Die Voraussetzungen
Bei einem Jugendlichen richtet sich die Frage der Beiordnung eines notwendigen Verteidigers nach § 78 Jugendgerichtsgesetz. Diese Vorschrift ergänzt den § 140 Strafprozessordung, der die notwendige Verteidigung an sich regelt. Dem Jugendlichen muss danach ein Verteidiger beigeordnet werden, wenn
wenn dem Erziehungsberechtigten gem. § 67 Abs. 4 JGG die Verfahrensrechte entzogen wurden, weil er der Tatbeteiligung verdächtig ist,
wenn zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des jugendlichen Beschuldigten die Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt,
oder wenn gegen einen noch nicht 18 Jahre alten Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird.
Darüber hinaus ist dem Jugendlichen ein notwendiger Verteidiger beizuordnen, wenn er nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Diese Unfähigkeit kann sich auch aus dem Alter des jugendlichen Beschuldigten ergeben. Je jünger er ist, desto eher wird man annehmen können, dass er zur Verteidigung selbst nicht in der Lage ist. Etwas anders kann die Sachlage sein, wenn der Jugendliche schon „gerichtserfahren“ ist
Dem Jugendlichen wird weiter ein Pflichtverteidiger beizuordnen sein, wenn ein Mitangeklagter verteidigt wird oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht kommt. Weitere Gründe für die Beiordnung sind ausländerrechtliche Konsequenzen oder der drohende Bewährungswiderruf in einer anderen Sache.
2. Was ist den Kosten bei Verurteilung?
Grundsätzlich ist es in Strafverfahren nach einer Verurteilung so, dass der Verurteilte auch die Kosten des Pflichtverteidigers zu zahlen hat. Dies wird praktisch so geregelt, dass der Pflichtverteidiger zunächst aus der Landeskasse bezahlt wird und diese sich dann das Geld von dem Verurteilten zurückholt.
Im Jugendstrafrecht kann jedoch gemäß § 74 Jugendgerichtsgesetz davon abgesehen werden, dem Jugendlichen die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Davon wird von den Richtern regelmäßig Gebrauch gemacht. Regelmäßig ist es so, dass dem Jugendlichen die Kosten nur auferlegt werden, wenn er in der Lage ist, diese aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Dies kann der Fall sein, wenn der Jugendliche schon eigenes Geld verdient.
In der Regel wird es so sein, dass die Kosten bei der Landeskasse verbleiben.
Fazit: Auch im Jugendstrafrecht ist eine professionelle Verteidigung sinnvoll. Bei finanziellen Problemen ist ein sogenannter Pflichtverteidiger leichter zu bekommen als im Erwachsenenstrafrecht. Gerne übernehme ich die Verteidigung von Jugendlichen auch als Pflichtverteidigerin. Sollte Ihr Kind – oder solltest Du – einer Straftat beschuldigt werden, so prüfe ich die Möglichkeit der Beiordnung als Pflichtverteidigerin.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 – 35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
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