Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung

19.03.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (1882 mal gelesen)
Neben der eigentliche Srafe kann eine Verurteilung auch weitere, teils schwerwiegende, Folgen haben.

Im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung können den Verurteilen zahlreiche Folgen treffen, deren Folgen oft schwerer wiegen als das Urteil selbst. Dieser Artikel gibt einen Überblick über einige der möglichen Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung.

Zum einen gibt es Nebenfolgen, die im Strafgesetzbuch geregelt sind. Zu denken ist zunächst an die Maßregeln der Besserung und Sicherung. So kann z.B. bei Schuldunfähigkeit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgen. Dazu muss eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen worden sein und der Täter muss eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.

Zudem kann gem. § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich aus der begangenen Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Tat muss bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgt sein. Zu denken ist zum Beispiel an Unfallflucht oder Trunkenheit im Verkehr. Durch diese Maßregel können ganze Existenzen vernichtet werden, da die Fahrerlaubnis in der heutigen Zeit zur Ausübung des Berufs fast überall notwendig ist.

Zu den weiteren Maßregeln der Besserung und Sicherung zählt das Berufsverbot gem. § 70 StGB. Voraussetzung ist, dass jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes begangen hat, verurteilt worden ist. Die Vorschrift ist unabhängig von Berufsuntersagungen durch Verwaltungsbehörden.

Auch außerhalb des Strafgesetzbuchs gibt es Folgen einer Verurteilung, die den Betroffenen sehr belasten können.

Für einen Ausländer können sich Konsequenzen aus den §§ 53 bis 56 Aufenthaltsgesetz ergeben. Sollte ein Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sein, so folgt zwingend die Ausweisung. Gleiches gilt, wenn wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren Verurteilungen von zusammen mindestens Jahren erfolgt sind.

Ärzten, Apothekern und Zahnärzten kann als Folge einer strafrechtlichen Verurteilung der Entzug der Approbation drohen. Maßgeblich für den Entzug ist, ob der Arzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Die Rechtsprechung zu dieser Fragestellung ist umfangreich.


Auch Beamte müssen mit schlimmen Folgen rechnen. Gem. § 41 Abs. 1 Nr. 1 Beamtengesetz endet das Beamtenverhältnis, wenn der Beamte rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Auch Beamten im Ruhestand droht bei einer Verurteilung Ungemach. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in § 59 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz. Wenn der Beamte im Ruhestand beispielsweise nach Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurde.


Weiterhin kann dem Beamten ein disziplinarrechtliches Verfahren drohen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Straftat ein innerdienstliches Verhalten betrifft.


Weitere Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung können der Entzug der Waffenbesitzkarte, die Gewerbeuntersagung oder der Entzug des Jagdscheins sein.


Sollten gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, so sollten Sie sich möglichst frühzeitig anwaltlich beraten bzw. verteidigen lassen. Im Stadium des Ermittlungsverfahrens lässt sich auf den weiteren Verlauf des Verfahrens noch viel Einfluss nehmen.

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