Exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB

09.01.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 1 Min. (1812 mal gelesen)
Exhibitionismus kommt in der strafrechtlichen Praxis häufig vor. Verteidigung gegen den Vorwurf von Beginn an ist sinnvoll.

1) Wann mache ich mich wegen exhibitionistischen Handlungen strafbar?

Die Tat kann zunächst nur durch einen Mann begangen werden. Als solcher machen Sie sich strafbar, wenn Sie Ihr entblößtes Glied in der Absicht zeigen, sich dadurch sexuell zu erregen oder durch die Reaktion der anderen Person erregt zu werden.

Nicht strafbar sind Handlungen, bei denen es lediglich um die eigene Nacktheit geht wie z.B. beim Sonnenbaden.


2) Welche Strafe droht?

Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.


3) Wann kann die Tat verfolgt werden?

Die Tat kann nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden. Etwas anderes gilt, wenn die Strafverfolgungsbehörden das besondere öffentliche Interesse annehmen.


4) Kann ein Verfahren eingestellt werden?

Bei diesem Vorwurf ist grundsätzlich eine Einstellung möglich. Wichtig ist es, sich frühzeitig der Hilfe eines Strafverteidigers zu bedienen. Ich kann Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufnehmen und auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken.


5) Wie sollte ich mich verhalten, wenn gegen mich wegen exhibitionistischer Handlungen ermittelt wird?

Sollten Sie eine Ladung durch die Polizei erhalten, so sollten Sie sich spätestens jetzt an mich wenden und zunächst schweigen. Es kann Ihnen nicht negativ ausgelegt werden, wenn Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Ich teile der Polizei mit, dass Sie zunächst schweigen werden und beantrage Akteneinsicht.


6) Wie geht es dann weiter?

Nach Erhalt der Akte bespreche ich mit Ihnen den Inhalt und schreibe gegebenenfalls eine Verteidigerschrift an die Staatsanwaltschaft. Im besten Fall wird das Verfahren eingestellt.

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