Warenkredit- und Warenbetrug
28.08.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (1331 mal gelesen)
Das Internet bietet auf den Auktionsplattformen wie „Ebay“ etc. vielfältige Möglichkeiten zur Begehung von Betrugsstraftaten. Tatsächlich hat derartige Kriminalität in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Dies mag an der – scheinbaren – Anonymität im Internet liegen.
1. Was ist Waren- bzw. Warenkreditbetrug?
Warenbetrug- und Warenkreditbetrug sind Erscheinungsformen des Betrugstatbestandes § 263 Strafgesetzbuch. Beim Warenbetrug bietet der Täter Waren anbietet und diese entweder nicht besitzt oder sie nicht versenden will. Der Täter legt es darauf an, eine Zahlung des Käufers zu erhalten, ohne selbst die Gegenleistung zu erbringen. Beim Warenkreditbetrug verhält es sich spiegelbildlich: Der Täter legt es darauf an, Waren zu erhalten und kann (oder will) diese nicht bezahlen. Warenkreditbetrug wird oft zum Nachteil von Online-Versandhändlern begangen.
Häufig benutzen die Täter falsche Namen, lassen an andere Adressen liefern, melden sich neu an und versuchen, ihre wahre Identität zu verschleiern.
2. Wie wird Waren- oder Warenkreditbetrug bestraft?
Die Strafbarkeit ergibt sich aus § 263 Strafgesetzbuch. Es droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Möglich ist auch, dass durch den Ermittlungsrichter ein Durchsuchungsbeschluss erlassen wird und Ihre Wohnung durchsucht wird.
Von den Vorwürfen erfahren Sie in der Regel durch eine Vorladung der Polizei. Sollten Sie eine solche Vorladung erhalten, so sollten Sie einen Strafverteidiger beauftragen. Nur dieser erhält vollständige Einsicht in die Ermittlungsakten und kann die Beweislage analysieren. Im Ermittlungsverfahren sind die Einflussmöglichkeiten des Verteidigers groß, hier werden die Weichen für den späteren Ausgang des Verfahrens gestellt.
3. Was ist, wenn ich die Zahlung vergessen habe?
Für eine Strafbarkeit müssen Sie vorsätzlich gehandelt haben. D.h. Sie müssen von Ihrer Zahlungsunfähigkeit gewusst haben. Dies gilt ebenfalls für die fehlende Leistungsbereitschaft. Es ist auch ausreichend, dass sie billigend in Kauf genommen haben, nicht zahlen zu können. Gehen Sie davon aus, dass die Ermittlungsbehörden Ihnen Vorsatz unterstellen werden. Sollten Sie wirklich einmal die Zahlung von Waren (oder die Versendung von verkauften Artikeln) vergessen haben, so sollten Sie dies schnell nachholen.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 – 35709790
E-Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de
1. Was ist Waren- bzw. Warenkreditbetrug?
Warenbetrug- und Warenkreditbetrug sind Erscheinungsformen des Betrugstatbestandes § 263 Strafgesetzbuch. Beim Warenbetrug bietet der Täter Waren anbietet und diese entweder nicht besitzt oder sie nicht versenden will. Der Täter legt es darauf an, eine Zahlung des Käufers zu erhalten, ohne selbst die Gegenleistung zu erbringen. Beim Warenkreditbetrug verhält es sich spiegelbildlich: Der Täter legt es darauf an, Waren zu erhalten und kann (oder will) diese nicht bezahlen. Warenkreditbetrug wird oft zum Nachteil von Online-Versandhändlern begangen.
Häufig benutzen die Täter falsche Namen, lassen an andere Adressen liefern, melden sich neu an und versuchen, ihre wahre Identität zu verschleiern.
2. Wie wird Waren- oder Warenkreditbetrug bestraft?
Die Strafbarkeit ergibt sich aus § 263 Strafgesetzbuch. Es droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Möglich ist auch, dass durch den Ermittlungsrichter ein Durchsuchungsbeschluss erlassen wird und Ihre Wohnung durchsucht wird.
Von den Vorwürfen erfahren Sie in der Regel durch eine Vorladung der Polizei. Sollten Sie eine solche Vorladung erhalten, so sollten Sie einen Strafverteidiger beauftragen. Nur dieser erhält vollständige Einsicht in die Ermittlungsakten und kann die Beweislage analysieren. Im Ermittlungsverfahren sind die Einflussmöglichkeiten des Verteidigers groß, hier werden die Weichen für den späteren Ausgang des Verfahrens gestellt.
3. Was ist, wenn ich die Zahlung vergessen habe?
Für eine Strafbarkeit müssen Sie vorsätzlich gehandelt haben. D.h. Sie müssen von Ihrer Zahlungsunfähigkeit gewusst haben. Dies gilt ebenfalls für die fehlende Leistungsbereitschaft. Es ist auch ausreichend, dass sie billigend in Kauf genommen haben, nicht zahlen zu können. Gehen Sie davon aus, dass die Ermittlungsbehörden Ihnen Vorsatz unterstellen werden. Sollten Sie wirklich einmal die Zahlung von Waren (oder die Versendung von verkauften Artikeln) vergessen haben, so sollten Sie dies schnell nachholen.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 – 35709790
E-Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
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