Verhalten im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren
05.10.2012, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (1553 mal gelesen)
Wer eine Vorladung der Polizei erhält und so erfährt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wird, der reagiert oft unbesonnen. Es ist durchaus denkbar, dass Sie zu Unrecht in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten sind. Der Drang, die Sache erklären zu wollen und sich zu rechtfertigen, ist groß. Die meisten Menschen denken, dass die Polizei ihnen schon helfen werde, die Angelegenheit zu klären. In fast allen Fällen ist dies ein fataler Irrglaube. Fehler, die im Ermittlungsverfahren gemacht werden, lassen sich später kaum noch ausbügeln.
Im Folgenden möchte ich Ihnen einige Verhaltensregeln an die Hand geben, die Ihnen helfen können.
1. Machen Sie keinesfalls Angaben bei der Polizei, bevor Sie mit einem Anwalt für Strafrecht gesprochen haben. Rufen Sie auch nicht bei der Polizei an und versuchen Sie nicht, die Sache selbst zu regeln. Schweigen Sie! Das Recht zu Schweigen ist eines der wichtigsten Rechte eines Beschuldigten, nehmen Sie es unbedingt wahr. Sie müssen weder sagen, warum Sie keine Angaben machen, noch kann Ihnen das Schweigen nachteilig ausgelegt werden. Bedenken Sie, dass die Aufgabe der Polizei darin besteht, Sie einer Straftat zu überführen.
2. Kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht und lassen Sie diesen Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Erst dann wissen Sie, welche Vorwürfe genau gegen Sie erhoben werden und ob bzw. was es für Beweismittel gibt. Erst nach Akteneinsicht kann entschieden werden, ob eine Einlassung zu den Vorwürfen sinnvoll ist.
3. Sprechen Sie nicht mit anderen Menschen (Freunden, Partner, Kollegen) über das Verfahren. Sie wissen nicht, ob diese Menschen als Zeugen in Betracht kommen. Zudem herrscht meist die Ansicht, dass bei einem Ermittlungsverfahren an den Vorwürfen schon etwas dran sein wird. Ihr Ruf kann also erheblich leiden, auch wenn es nicht zu einer Anklage kommt.
4. Sollten Sie festgenommen werden oder sollte Ihre Wohnung durchsucht werden, rufen Sie umgehend Ihren Anwalt an. Sollten Sie keinen Anwalt haben oder niemanden erreichen können, so gibt es ihn vielen Städten einen Strafverteidiger-Notdienst. Bestehen Sie gegenüber der Polizei darauf, einen Verteidiger zu kontaktieren. Machen Sie auch bei einer Verhaftung oder Durchsuchung keine Angaben zur Sache.
Im Folgenden möchte ich Ihnen einige Verhaltensregeln an die Hand geben, die Ihnen helfen können.
1. Machen Sie keinesfalls Angaben bei der Polizei, bevor Sie mit einem Anwalt für Strafrecht gesprochen haben. Rufen Sie auch nicht bei der Polizei an und versuchen Sie nicht, die Sache selbst zu regeln. Schweigen Sie! Das Recht zu Schweigen ist eines der wichtigsten Rechte eines Beschuldigten, nehmen Sie es unbedingt wahr. Sie müssen weder sagen, warum Sie keine Angaben machen, noch kann Ihnen das Schweigen nachteilig ausgelegt werden. Bedenken Sie, dass die Aufgabe der Polizei darin besteht, Sie einer Straftat zu überführen.
2. Kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht und lassen Sie diesen Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Erst dann wissen Sie, welche Vorwürfe genau gegen Sie erhoben werden und ob bzw. was es für Beweismittel gibt. Erst nach Akteneinsicht kann entschieden werden, ob eine Einlassung zu den Vorwürfen sinnvoll ist.
3. Sprechen Sie nicht mit anderen Menschen (Freunden, Partner, Kollegen) über das Verfahren. Sie wissen nicht, ob diese Menschen als Zeugen in Betracht kommen. Zudem herrscht meist die Ansicht, dass bei einem Ermittlungsverfahren an den Vorwürfen schon etwas dran sein wird. Ihr Ruf kann also erheblich leiden, auch wenn es nicht zu einer Anklage kommt.
4. Sollten Sie festgenommen werden oder sollte Ihre Wohnung durchsucht werden, rufen Sie umgehend Ihren Anwalt an. Sollten Sie keinen Anwalt haben oder niemanden erreichen können, so gibt es ihn vielen Städten einen Strafverteidiger-Notdienst. Bestehen Sie gegenüber der Polizei darauf, einen Verteidiger zu kontaktieren. Machen Sie auch bei einer Verhaftung oder Durchsuchung keine Angaben zur Sache.