Abmahnung der Bunkering Logistic Inc. wegen EnEV-Umsetzung
02.05.2014, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (1296 mal gelesen)
Die neue EnEV mit der Verpflichtung in Immobilienanzeigen jeweils Angaben aus dem Energieausweis zu machen, ist am gestrigen Feiertag in Kraft getreten. Heute Nacht erhielten erste Immobilienmakler eine Abmahnung.
Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) mit der Verpflichtung in Immobilienanzeigen jeweils Angaben zur Energieklasse zu machen, ist gestern am Feiertag in Kraft getreten. Heute Nacht erhielten Immobilienmakler eine Abmahnung per Email von einer Firma Bunkering Logistic Inc., Global Bank Tower, Calle 50, Panama Stadt, Republik Panama.
Die "Abmahnung" enthält folgenden Text:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie treten zu uns als Wettbewerber im Internet auf, da wir über unsere Tochtergesellschaften Wohn- und Gewerbeimmobilien in Deutschland verkaufen. Wie uns berichtet wurde, sollen Sie die ab 1.5.2014 geltenden Richtlinien zur EnEV 2014 noch nicht umgesetzt haben. Wir haben um kurzfristige Übersendung von Kopien der beanstandeten Werbung gebeten. Diesen Sachverhalt als richtig unterstellt, erlangen Sie einen Wettbewerbsvorteil durch unzulässiges Anlocken auf Ihre Anzeigen im Internet, da wir wegen fehlendem Energieausweis nicht alle Immobilien bewerben können.
Dann folgt die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Im Vorfeld der EnEV-Novelle war mit genau solchen Abmahnwellen gerechnet worden.
Was ist jetzt zu tun?
Wir gehen vorläufig davon aus, dass die Email der Firma Bunkering Logistic Inc. noch keine Abmahnung ist, da ein konkreter Verstoß (Angebot mit fehlendem Ausweis) nicht bezeichnet wurde.
Damit ist es dem Unterlassungsschuldner nicht möglich, den behaupteten Verstoß abzustellen, was aber Sinn und Zweck einer Abmahnung ist.
Unzureichend ist auch der Vortrag zur Wettbewerbssituation der angeblichen Unternehmenstöchter. Diese werden nicht konkret benannt. Ob überhaupt eine Wettbewerbssituation vorliegt, ist daher nicht überprüfbar. Ein Anspruch auf Unterlassung dürfte wohl nur den angeblich im Wettbewerb zum Abgemahnten stehenden Unternehmenstöchtern zustehen.
Wir raten daher dazu, nicht voreilig zu handeln und Ruhe zu bewahren. Sind Sie betroffen? Gern prüfen wir Ihren Einzelfall. Kontaktieren Sie uns einfach.
Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) mit der Verpflichtung in Immobilienanzeigen jeweils Angaben zur Energieklasse zu machen, ist gestern am Feiertag in Kraft getreten. Heute Nacht erhielten Immobilienmakler eine Abmahnung per Email von einer Firma Bunkering Logistic Inc., Global Bank Tower, Calle 50, Panama Stadt, Republik Panama.
Die "Abmahnung" enthält folgenden Text:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie treten zu uns als Wettbewerber im Internet auf, da wir über unsere Tochtergesellschaften Wohn- und Gewerbeimmobilien in Deutschland verkaufen. Wie uns berichtet wurde, sollen Sie die ab 1.5.2014 geltenden Richtlinien zur EnEV 2014 noch nicht umgesetzt haben. Wir haben um kurzfristige Übersendung von Kopien der beanstandeten Werbung gebeten. Diesen Sachverhalt als richtig unterstellt, erlangen Sie einen Wettbewerbsvorteil durch unzulässiges Anlocken auf Ihre Anzeigen im Internet, da wir wegen fehlendem Energieausweis nicht alle Immobilien bewerben können.
Dann folgt die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Im Vorfeld der EnEV-Novelle war mit genau solchen Abmahnwellen gerechnet worden.
Was ist jetzt zu tun?
Wir gehen vorläufig davon aus, dass die Email der Firma Bunkering Logistic Inc. noch keine Abmahnung ist, da ein konkreter Verstoß (Angebot mit fehlendem Ausweis) nicht bezeichnet wurde.
Damit ist es dem Unterlassungsschuldner nicht möglich, den behaupteten Verstoß abzustellen, was aber Sinn und Zweck einer Abmahnung ist.
Unzureichend ist auch der Vortrag zur Wettbewerbssituation der angeblichen Unternehmenstöchter. Diese werden nicht konkret benannt. Ob überhaupt eine Wettbewerbssituation vorliegt, ist daher nicht überprüfbar. Ein Anspruch auf Unterlassung dürfte wohl nur den angeblich im Wettbewerb zum Abgemahnten stehenden Unternehmenstöchtern zustehen.
Wir raten daher dazu, nicht voreilig zu handeln und Ruhe zu bewahren. Sind Sie betroffen? Gern prüfen wir Ihren Einzelfall. Kontaktieren Sie uns einfach.