Restschuldversicherung – „Nice-to-have“ oder Kostenverursacher?

11.09.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 3 Min. (121 mal gelesen)
Wer ein Darlehen abschließt, dem wird von dem Kreditinstitut dazu eine Ratenschutzversicherung angeboten, die einspringen soll, wenn aufgrund von Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Ähnlichem die Kreditraten nicht mehr bedient werden können. Doch was sich theoretisch zunächst sinnvoll und vorteilhaft anhört, ist praktisch oft nicht nur teuer und unnötig, sondern hält auch nicht, was es verspricht. Über Vorteile und Nachteile einer Restschuldversicherung und wann sie eigentlich Sinn macht.

Bei Kreditabschluss wird den Kreditnehmern seitens der Bank oft eine sog. Restschuld- oder Ratenschutzversicherung angeboten. Diese soll sicherstellen, dass Kreditnehmer den Ratenzahlungen weiter nachkommen können, auch wenn sie länger krank sein oder arbeitslos werden sollten. Doch wie eine aktuelle Studie der Finanzaufsicht BaFin verdeutlicht, erweist sich das oft als leeres und für die Versicherungsnehmer teures Versprechen seitens der Versicherer. So weigerten sich in rund 65 Prozent der untersuchten Fälle einzelne Versicherungen, bei Arbeitslosigkeit zu zahlen. Die BaFin bemängelte außerdem – wie schon seit längerem – Mängel in Bezug auf die Widerrufsbelehrung sowie die hohen Provisionen, welche die Kreditinstitute für den Verkauf dieser Versicherungen einstreichen.

Restschuldversicherung: Wann macht sie wirklich Sinn?

Ganz allgemein ist nichts dagegen einzuwenden, Darlehensraten mithilfe einer Versicherung gegen unvorhergesehene Schicksalsschläge abzusichern. Das ist insbesondere bei langfristigen Verpflichtungen wie einer Baufinanzierung sinnvoll. Doch bieten die Banken diese Versicherung gerne auch bei kleineren Ratenkrediten an. In diesen Fällen ist die Versicherung für Verbraucher nicht nur teuer, sondern schlicht überflüssig. Hinzu kommt, dass der Abschluss einer solchen Versicherung nicht unweigerlich an die Aufnahme eines Darlehens gebunden ist. Doch das wissen die meisten Verbraucher nicht.

Restschuldversicherungen in Verbindung mit kleineren Ratenkrediten erweisen sich dementsprechend gerne als nicht zu unterschätzender Kostentreiber. Die Versicherungsprämie inkl. Vermittlungskosten wird als Einmalzahlung bei Vertragsbeginn fällig, wodurch sich die Kreditsumme deutlich erhöht. Allerdings werden diese zusätzlichen Kosten nicht im Effektivzins angegeben. Der tatsächliche Preis des Darlehens, einschließlich der Kosten für die Versicherung, ist also bei Vertragsabschluss für den Kreditnehmer nicht transparent. Im schlimmsten Fall können sich die Kosten mehr als verdoppeln. Des Weiteren enthalten die Verträge verschiedene Ausschlussklauseln, auf die sich die Versicherungen im Ernstfall berufen, um eben doch nicht zahlen zu müssen.

Neue Gesetzgebung soll für besseren Verbraucherschutz sorgen

Im Jahr 2018 ist eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Kraft getreten, die Verbraucher besser schützen soll. So muss eine Woche nach Vertragsabschluss eine erneute Widerrufsbelehrung erfolgen und dem Kunden ein Produktinformationsblatt ausgehändigt werden.

Die Restschuldversicherung kann mitunter als Gruppenversicherungsvertrag ausgelegt sein. In dem Fall ist der Kunde nur eine versicherte Person. Seit der Änderung des VVG im Februar 2018 hat er aber die gleichen Rechte wie ein Versicherungsnehmer.

Tipps zur Restschuldversicherung

Vom Abschluss einer Ratenschutz- oder Restschuldversicherung ist bei kleinen Ratenkrediten regelmäßig eher abzuraten. Je nachdem, was genau abgesichert werden soll, empfehlen sich andere Möglichkeiten, die besseren Schutz bieten. Zum Beispiel ist eine Risikolebensversicherung besser geeignet, um die Hinterbliebenen im Todesfall abzusichern.

Wer bereits eine Restschuldversicherung abgeschlossen hat, kann in der Regel außerordentlich kündigen, wenn das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt oder umgeschuldet wird. Dann muss die Bank den entrichteten Einmalbetrag anteilig erstatten. Abhängig vom jeweiligen Vertrag besteht unter Umständen auch die Möglichkeit ordentlich zu kündigen. Auch hier gilt, dass das Kreditinstitut den entrichteten Einmalbetrag teilweise zurückzahlen muss.

Die Darlehensverträge selbst können zudem widerrufen werden, wenn der Verbraucher nicht angemessen über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Die Anwaltskanzlei Lenné verfügt über jahrelange Erfahrung mit dem Widerruf von Kreditverträgen. Lassen Sie Ihren Vertrag von uns prüfen und klären, ob die Widerrufsbelehrung rechtmäßig und vollständig erfolgt ist. Nutzen Sie zu diesem Zweck gerne die kostenlose Erstberatung in unserer Kanzlei.

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