Post vom Insolvenzverwalter der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft

16.04.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 1 Min. (355 mal gelesen)
Anleger der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG haben einmal mehr Post vom Insolvenzverwalter erhalten. Darin verlangt dieser, innerhalb einer festgesetzten Frist, die Rückzahlung der an die Anleger ausbezahlten Einlage sowie erhaltener Ausschüttungen.

Der juristische Hintergrund dieser Forderung seitens des Insolvenzverwalters ist die sog. „Insolvenzanfechtung“.

Dementsprechend können Insolvenzverwalter Zahlungen eines Schuldners (hier die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG) an einen Gläubiger (also Sie) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter gewissen Voraussetzungen zurückverlangen.

Ob aber die für eine Anfechtung erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, ist in jedem Fall kritisch zu prüfen.

So sehen wir in der Anwaltskanzlei Lenné regelmäßig Verteidigungsstrategien, die auch in Ihrem Fall zum Erfolg führen könnten:

  • Häufig kann nämlich die Höhe der geltend gemachten Rückforderung angegriffen werden.
  • Zudem können sich Betroffene auf eine sogenannte Entreicherung berufen.
  • Weitere Verteidigungsstrategien ergeben sich möglicherweise aus Ihrem individuellen Einzelfall.
Wer also ein solches Anfechtungsschreiben vom Insolvenzverwalter erhält, sollte die behauptete Forderung keinesfalls einfach ohne Prüfung begleichen.

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht betreue ich zahlreiche betroffene Anleger. Meine Empfehlung: Wenn auch Sie betroffen sind, sollten Sie unbedingt anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, da fraglich ist, ob es sich bei den erfolgten Auszahlungen an die Anleger wirklich um zurückzuzahlende Leistungen handelt.

In der Anwaltskanzlei Lenné sind wir mit solchen Anfechtungen in Insolvenzverfahren bestens vertraut. Häufig arbeiten wir an Insolvenzverfahren mit und verfügen dementsprechend als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht über fundierte Erfahrung.

Wenn auch Sie eine Rückzahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters erhalten haben, sollten Sie diese durch unsere Kanzlei prüfen lassen. Dafür stehen wir Ihnen gerne in einem kostenlosen Erstgespräch zur Verfügung.

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