Restschuldversicherung: Zahlt sie oder zahlt sie nicht?

27.11.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (893 mal gelesen)
Die von Banken bei Abschluss eines Darlehens vielfach angebotene Restschuldversicherung soll die Ratenzahlungen im Falle von unvorhergesehenen Umständen, z. B. Krankheit oder Arbeitslosigkeit, absichern. Bei mitunter sehr langen Wartezeiten und verschiedenen Ausschlussklauseln stellt sich aber die Frage, wann die Versicherung überhaupt zahlt. Und ob sich der Abschluss dann überhaupt noch lohnt.

Die unterschiedlichen Fälle, gegen die sich Kreditnehmer mithilfe einer Restschuldversicherung absichern möchten, variieren deutlich in Bezug auf die Kosten. Am teuersten ist dabei die Absicherung gegen Arbeitslosigkeit. Gemäß einer Marktuntersuchung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) im Jahr 2019 sind es genau diese besonders kostenintensiven Fälle, bei denen die Versicherungen besonders häufig die Zahlung verweigern. Einzelne Versicherungen haben sogar über die Hälfte aller Leistungsfälle bei Arbeitslosigkeit abgelehnt.

Warte- und Karenzzeiten

Die Kosten vieler Versicherungsverträge richten sich u. a. nach den jeweiligen Warte- und Karenzzeiten. Dabei bezeichnet die Wartezeit den Zeitraum, in dem der Versicherungsvertrag bestanden haben muss, bevor der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Leistung hat. Die Karenzzeit bezieht sich auf den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Schadensfalls und der Auszahlung der Leistung.

Für Arbeitslosigkeit wird z. B. häufig erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten und einer weiteren Karenzzeit von drei Monaten gezahlt. Der Versicherungsnehmer zahlt dann also neun Monate für die Versicherung, erhält in dem Zeitraum aber noch keine Leistung. Vielfach werden zudem nur die ersten zwölf Monate des Versicherungsfalls abgedeckt. Wenn der Versicherungsnehmer länger arbeitslos ist, gibt es kein Geld mehr. Findet der Versicherungsnehmer dann eine Anstellung, verliert diese aber kurze Zeit später wieder, kann es noch zu weiteren Karenzzeiten kommen. Manche Versicherung zahlen auch nur für drei Leistungsfälle. Wird ein Versicherungsnehmer zum vierten Mal arbeitslos, zahlt die Versicherung nicht mehr. Regelmäßig greifen die Restschuldversicherungen auch nur, wenn die Arbeitslosigkeit nicht selbstverschuldet ist.

Zusätzliche Ausschlussklauseln

Versicherungsverträge enthalten oft noch weitere Ausschlussklauseln. So greift der Todesfallschutz nicht bei Selbstmord. Arbeitsunfähigkeit aufgrund von psychischen Erkrankungen oder Schwangerschaften ist ebenfalls ausgeschlossen. Und es gibt Krankheiten, bei denen der Berufsunfähigkeitsschutz laut Police grundsätzlich nicht greift.

Die Restschuldversicherungsverträge sind dabei sehr unterschiedlich gestaltet, sodass der Kreditnehmer gut beraten ist, vor Vertragsabschluss genau zu prüfen, in welchen Fällen die Versicherung überhaupt zahlt. Hinzu kommt, dass der Kreditnehmer keine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Restschuldversicherungen hat, sondern die Versicherung abschließen muss, die seine Bank ihm zu seinem Darlehen anbietet.

Was Kreditnehmer wissen sollten

Abhängig von der Höhe des abgeschlossenen Kredits und der Kosten für die Versicherung sollten Kreditnehmer daher genau abwägen, ob der Abschluss einer Ratenschutzversicherung tatsächlich notwendig bzw. überhaupt sinnvoll ist. Auch wichtig zu wissen: Nicht alle Ausschlussklauseln sind rechtens. Beispielsweise befand der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 10. Dezember 2014 (Az. IV ZR 289/13), dass die Regelung „Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen“ zu unklar sei.

Im Zweifelsfall steht Ihnen die Anwaltskanzlei Lenné gerne beratend zur Seite, prüft den Versicherungsvertrag, die Kosten im Verhältnis zur Kreditsumme und die Ausschlussklauseln. Nutzen Sie für ein unverbindliches erstes Gespräch einfach die kostenlose Erstberatung.

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Guido Lenné

Anwaltskanzlei Lenné

Weitere Rechtstipps (149)

Anschrift
Max-Delbrück-Straße 18
51377 Leverkusen
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Guido Lenné

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Guido Lenné

Anwaltskanzlei Lenné

Weitere Rechtstipps (149)

Anschrift
Max-Delbrück-Straße 18
51377 Leverkusen
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Guido Lenné