Betriebsschließungsversicherung: LG Mannheim sieht Leistungsverweigerung kritisch

25.05.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 1 Min. (113 mal gelesen)
Zahlreiche Versicherer verweigern aktuell bei Betriebsschließungsversicherungen die Leistung. Als Begründung wird unter anderem angeführt, dass die per Allgemeinverfügung geschlossenen Gastronomie- und Hotelleriebetriebe keinen bedingungsgemäßen Schadenfall darstellen. Doch das Landgericht Mannheim sieht das offensichtlich anders.

In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren äußerte sich das Gericht kritisch gegenüber einem Versicherer, gegen den eine Hotelbetreiberin das Verfahren eingeleitet hatte. Sie hatte bei diesem für ihr Hotel eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen und verlangt jetzt die Übernahme der durch die Corona-Schließungen bedingten Schäden.

Nach Ansicht des LG Mannheim sei die Betriebsschließung per Allgemeinverfügung genauso zu behandeln wie eine Schließung im Einzelfall.

Weitere Ablehnungsgründe, die von den Versicherern angeführt werden, sind z. B., dass das Coronavirus in der Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungspolicen regelmäßig nicht genannt werde.

Nach Prüfung zahlreicher Versicherungspolicen vertreten wir in der Anwaltskanzlei Lenné die Auffassung, dass in vielen Fällen auch andere Krankheiten bzw. Krankheitserreger von den entsprechenden Vertragsklauseln umfasst sein können. Schließlich zählt selbst das Infektionsschutzgesetz Krankheiten und Krankheitserreger nicht abschließend auf.

Wenn ein Versicherer die Leistung verweigert, ist das nur dann zu akzeptieren, wenn die Aufzählung der Krankheiten oder Krankheitserreger tatsächlich Anspruch auf Vollständigkeit hätte. Ob das aber der Fall ist, bleibt im Einzelfall zu klären. Von Vorteil ist für versicherte Betriebe die Tatsache, dass Unklarheiten in Versicherungsklauseln zulasten des Versicherers gehen.

Ob die Klauseln der Versicherer dahingehend auszulegen sind, dass von der Versicherung auch neue bzw. nicht explizit genannte Krankheitserreger und Krankheiten umfasst werden sollen, muss die Rechtsprechung erst noch klären.

Gerne prüft die Anwaltskanzlei Lenné Ihre individuellen Verträge und berät Sie kurzfristig zu Ihrem Fall. Rufen Sie uns an: 0214 90 98 400.

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Guido Lenné

Anwaltskanzlei Lenné

Weitere Rechtstipps (149)

Anschrift
Max-Delbrück-Straße 18
51377 Leverkusen
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Guido Lenné

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Guido Lenné

Anwaltskanzlei Lenné

Weitere Rechtstipps (149)

Anschrift
Max-Delbrück-Straße 18
51377 Leverkusen
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Guido Lenné