PayPal steigt aus Online-Glücksspielgeschäft aus
11.05.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (296 mal gelesen)
Scheinbar zeigt die konsequente Rechtsprechung in Bezug auf die Illegalität von Online-Glücksspielen nun endlich Wirkung: PayPal hat sich inzwischen fast vollständig aus dem Online-Casinogeschäft zurückgezogen.
Der Bezahldienst hat offensichtlich seine interne Politik geändert und ist fast vollständig aus dem Online-Glücksspielgeschäft ausgestiegen. Ein positives Zeichen dafür, dass PayPal den Sinn und Zweck des Glücksspielstaatsvertrages jetzt ebenfalls ernstnimmt.
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Gültigkeit des Online-Glücksspielverbots
Der Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch weiterhin. Online-Glücksspielanbieter benötigen dementsprechend nach wie vor eine behördliche Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten und Glücksspielen. Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, ist das jeweilige Online-Angebot illegal – unabhängig davon, ob der Glücksspielstaatsvertrag im Einzelnen gegen geltendes EU-Recht verstoßen sollte.
Damit hat das Bundesverwaltungsgericht einmal mehr klargestellt, dass der Verstoß gegen geltendes Unionsrecht keine Legalisierungswirkung bedeutet. Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet bleibt damit unverändert illegal.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ist außerdem jedwede Mitwirkung am Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel nach § 4 GlüStV verboten.
PayPal zu Abbuchungen nicht berechtigt
Hat ein Verbraucher bei PayPal für Abbuchungen im Rahmen des Lastschriftverfahrens ein Girokonto hinterlegt, kann er diese Abbuchungen ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Monaten zurückbuchen lassen. Sogar noch bis zu 13 Monate später können Rückbuchungen veranlasst werden, wenn der Zahlungsempfänger (hier PayPal) nicht zum Lastschrifteinzug bevollmächtigt war.
Bei Inanspruchnahme der Bezahldienste wird PayPal von seinen Kunden grundsätzlich bevollmächtigt, die Zahlungen vom verknüpften Girokonto abzubuchen. Diese Bevollmächtigung gilt allerdings nur für berechtigte Abbuchungen. Bei Abbuchungen im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel handelt es sich jedoch um illegale Zahlungen. Damit war PayPal zur Durchführung dieser Abbuchungen überhaupt nicht bevollmächtigt. Solche Lastschrifteinzüge können nach Auffassung der Anwaltskanzlei Lenné innerhalb der letzten 13 Monate noch zurückgebucht werden.
Doch Vorsicht: Sind Sie aus beruflichen Gründen auf PayPal angewiesen, sollten solche Schritte wohl überlegt werden, da PayPal Ihr PayPal-Konto sperren kann, was zu einer Schädigung Ihres Geschäfts führen könnte.
Wie Sie sich gegen Forderungen aus Online-Glücksspielen am besten zur Wehr setzen und ob in Ihrem Fall eine Rückforderung in Betracht kommt, ist im Einzelfall zu prüfen. Eine allgemeine Handlungsempfehlung gibt es nicht. In der Anwaltskanzlei Lenné beraten wir Sie in solchen Fällen gerne. Rufen Sie uns unter 0214 90 98 400 an und vereinbaren Sie einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch, um sich eingehend beraten zu lassen.
Der Bezahldienst hat offensichtlich seine interne Politik geändert und ist fast vollständig aus dem Online-Glücksspielgeschäft ausgestiegen. Ein positives Zeichen dafür, dass PayPal den Sinn und Zweck des Glücksspielstaatsvertrages jetzt ebenfalls ernstnimmt.
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Gültigkeit des Online-Glücksspielverbots
Der Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch weiterhin. Online-Glücksspielanbieter benötigen dementsprechend nach wie vor eine behördliche Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten und Glücksspielen. Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, ist das jeweilige Online-Angebot illegal – unabhängig davon, ob der Glücksspielstaatsvertrag im Einzelnen gegen geltendes EU-Recht verstoßen sollte.
Damit hat das Bundesverwaltungsgericht einmal mehr klargestellt, dass der Verstoß gegen geltendes Unionsrecht keine Legalisierungswirkung bedeutet. Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet bleibt damit unverändert illegal.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ist außerdem jedwede Mitwirkung am Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel nach § 4 GlüStV verboten.
PayPal zu Abbuchungen nicht berechtigt
Hat ein Verbraucher bei PayPal für Abbuchungen im Rahmen des Lastschriftverfahrens ein Girokonto hinterlegt, kann er diese Abbuchungen ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Monaten zurückbuchen lassen. Sogar noch bis zu 13 Monate später können Rückbuchungen veranlasst werden, wenn der Zahlungsempfänger (hier PayPal) nicht zum Lastschrifteinzug bevollmächtigt war.
Bei Inanspruchnahme der Bezahldienste wird PayPal von seinen Kunden grundsätzlich bevollmächtigt, die Zahlungen vom verknüpften Girokonto abzubuchen. Diese Bevollmächtigung gilt allerdings nur für berechtigte Abbuchungen. Bei Abbuchungen im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel handelt es sich jedoch um illegale Zahlungen. Damit war PayPal zur Durchführung dieser Abbuchungen überhaupt nicht bevollmächtigt. Solche Lastschrifteinzüge können nach Auffassung der Anwaltskanzlei Lenné innerhalb der letzten 13 Monate noch zurückgebucht werden.
Doch Vorsicht: Sind Sie aus beruflichen Gründen auf PayPal angewiesen, sollten solche Schritte wohl überlegt werden, da PayPal Ihr PayPal-Konto sperren kann, was zu einer Schädigung Ihres Geschäfts führen könnte.
Wie Sie sich gegen Forderungen aus Online-Glücksspielen am besten zur Wehr setzen und ob in Ihrem Fall eine Rückforderung in Betracht kommt, ist im Einzelfall zu prüfen. Eine allgemeine Handlungsempfehlung gibt es nicht. In der Anwaltskanzlei Lenné beraten wir Sie in solchen Fällen gerne. Rufen Sie uns unter 0214 90 98 400 an und vereinbaren Sie einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch, um sich eingehend beraten zu lassen.