Neues in den Santander-Prozessen
10.01.2013, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (1478 mal gelesen)
Auch in diesem Jahr führen wir wieder diverse Prozesse gegen die Santander Consumer Bank in Mönchengladbach. In einer mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag am Amtsgericht Mönchengladbach wegen der Erstattungspflicht von Kreditbearbeitungsgebühren gab es einige Hinweise von Seiten des Amtsgerichts.
Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass die Erhebung von Bearbeitungsgebühren durch die beklagte Bank unzulässig sein dürfte, da es sich um eine AGB-Klausel handele. Diese Einschätzung ist für Kunden der Santander erfreulich und bestätigt unsere Einschätzung.
Das Gericht wies dann daraufhin, dass die Klage unschlüssig sein könnte, weil die Bearbeitungsgebühr noch nicht vollständig gezahlt sei. Bei der Santander steckt die Kreditbearbeitungsgebühr anteilig in jeder einzelnen Kreditrate!
Da im heute verhandelten Fall der Kredit jedoch bereits vollständig abgelöst war, war dieser Einwand des Gerichts unzutreffend und konnte richtig gestellt werden. Die Kreditbearbeitungsgebühr war nämlich bereits vollständig gezahlt und damit auch voll zu erstatten.
Wir gehen daher im vorliegenden Fall davon aus, dass es erneut zu einer Verurteilung der Santander kommen wird. Sogar ein erneutes Anerkenntnis der Bank schien möglich.
Der Hinweis des Gerichts war offenbar in den vergangenen Tagen mehrfach an diverse Rechtsanwälte per Post verschickt worden, jedenfalls riefen in unserer Kanzlei gleich mehrere Rechtsanwaltskollegen an, um uns um Hilfe zu bitten.
Des Rätsels Lösung besteht unserer Auffassung nach darin, dass die bereits gezahlten Bearbeitungsgebühranteile weiter mit dem Zahlungsantrag verfolgt werden können. Hinsichtlich der noch nicht gezahlten Anteile ist ein Feststellungsantrag zu stellen, mit dem Ziel festzustellen, dass der klagende Kunde nicht verpflichtet ist, die weiteren Anteile zu bezahlen.
Im Rechtsgespräch vom heutigen Tage entsprach diese Lösung offenbar auch den Vorstellungen des Gerichts. Wirtschaftlich ist das Ergebnis für den Bankkunden, dass er die Kreditbearbeitungsgebühr nicht zahlen muss. Das Mandantenziel kann folglich nach wie vor erreicht werden.
Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass die Erhebung von Bearbeitungsgebühren durch die beklagte Bank unzulässig sein dürfte, da es sich um eine AGB-Klausel handele. Diese Einschätzung ist für Kunden der Santander erfreulich und bestätigt unsere Einschätzung.
Das Gericht wies dann daraufhin, dass die Klage unschlüssig sein könnte, weil die Bearbeitungsgebühr noch nicht vollständig gezahlt sei. Bei der Santander steckt die Kreditbearbeitungsgebühr anteilig in jeder einzelnen Kreditrate!
Da im heute verhandelten Fall der Kredit jedoch bereits vollständig abgelöst war, war dieser Einwand des Gerichts unzutreffend und konnte richtig gestellt werden. Die Kreditbearbeitungsgebühr war nämlich bereits vollständig gezahlt und damit auch voll zu erstatten.
Wir gehen daher im vorliegenden Fall davon aus, dass es erneut zu einer Verurteilung der Santander kommen wird. Sogar ein erneutes Anerkenntnis der Bank schien möglich.
Der Hinweis des Gerichts war offenbar in den vergangenen Tagen mehrfach an diverse Rechtsanwälte per Post verschickt worden, jedenfalls riefen in unserer Kanzlei gleich mehrere Rechtsanwaltskollegen an, um uns um Hilfe zu bitten.
Des Rätsels Lösung besteht unserer Auffassung nach darin, dass die bereits gezahlten Bearbeitungsgebühranteile weiter mit dem Zahlungsantrag verfolgt werden können. Hinsichtlich der noch nicht gezahlten Anteile ist ein Feststellungsantrag zu stellen, mit dem Ziel festzustellen, dass der klagende Kunde nicht verpflichtet ist, die weiteren Anteile zu bezahlen.
Im Rechtsgespräch vom heutigen Tage entsprach diese Lösung offenbar auch den Vorstellungen des Gerichts. Wirtschaftlich ist das Ergebnis für den Bankkunden, dass er die Kreditbearbeitungsgebühr nicht zahlen muss. Das Mandantenziel kann folglich nach wie vor erreicht werden.