Bundesverwaltungsgericht: Online-Sportwetten nicht legal

26.03.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (310 mal gelesen)
Da der deutsche Staat das Verfahren für die Erteilung von 20 Konzessionen unionsrechtswidrig durchgeführt hat, gehen aktuell sämtliche Glücksspielanbieter von Online-Sportwetten von der Legalität ihrer Internetangebote aus. Warum das unzutreffend ist, erfahren Sie nachfolgend.

Die Anbieter von Online-Sportwetten berufen sich dabei auf die sog. „Ince“-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 04.02.2016 – C – 336/14).

Die „Ince“-Entscheidung

Bei dieser Entscheidung hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union jedoch ausschließlich mit der Zulässigkeit der strafrechtlichen Ahndung einer ohne behördliche Erlaubnis aufgenommenen Vermittlung von Sportwetten befasst, wenn im Zuge des Erlaubnisverfahrens das Unionsrecht verletzt wurde.

Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte fest, dass hierbei grundsätzlich eine Verletzung des Unionsrechts vorliegen kann. So würde die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen dann gegen Unionsrecht verstoßen, wenn zuvor das Erlaubnisverfahren nachweislich unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.

Worauf sich die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht bezieht

Mit seinem Beschluss hat der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings nicht über die grundsätzliche Frage der Legalität von Online-Sportwetten entschieden.

Über diese Frage hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. Konkret über die Fragen, ob dem Online-Glücksspielanbieter grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zusteht und ob der Verstoß gegen das Unionsrecht als Legalisierung von Online-Sportwetten anzusehen ist.

Diese Fragen wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit einem deutlichen „NEIN“ beantwortet:

„Leitsatz:

Ein Anspruch auf Erteilung einer konzessionsunabhängigen Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten lässt sich weder dem Glücksspielstaatsvertrag noch dem Unionsrecht entnehmen.“ (BVerwG, Beschluss vom 07.11.2018 – 8 B 29.18)

Das bloße Absehen von strafrechtlichen Sanktionen hat keinerlei Legalisierungswirkung:

„Anderes folgt auch nicht aus den unionsrechtlich gebotenen Einschränkungen repressiver Maßnahmen der Mitgliedstaaten aufgrund von Verstößen gegen das Unionsrecht. Ein Mitgliedstaat darf zwar keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14, Sebat Ince - Rn. 94). Daraus folgt aber noch nicht, dass er bei einer derartigen Verletzung des Unionsrechts gleichzeitig – über den Verzicht auf Sanktionen hinaus – verpflichtet wäre, die in Rede stehende Tätigkeit im Bereich des Glücksspielmarkts zu genehmigen. Das bloße Absehen von einem repressiven Einschreiten gegen ein – möglicherweise – rechtswidriges Verhalten lässt sich mit einer behördlichen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die von ihr erlaubte Tätigkeit entfaltet, nicht gleichsetzen. Das Unionsrecht fordert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine derartige Gleichsetzung nicht. Der Mitgliedstaat ist lediglich gehalten, Entscheidungen über auf eine Genehmigung gerichtete Anträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu treffen (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11, Stanleybet International - Rn. 45). Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht nicht vor, namentlich nicht in dem vom Kläger für richtig gehaltenen Sinne.“ (BVerwG, Beschluss vom 07.11.2018 – 8 B 29.18, Hervorhebung durch Kanzlei)

2019 wurde diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits durch mehrere Oberverwaltungsgerichte bestätigt.

Es ist also festzuhalten, dass die Untätigkeit des deutschen Staates beim Vollzug gegen die Online-Glücksspielanbieter in keiner Weise mit einer Legalisierungswirkung gleichzusetzen ist. Das heißt, dass Online-Sportwetten nach wie vor illegal sind, sodass Verluste als Schaden zivilrechtlich zurückgefordert werden können.

Gerne kämpfen wir in der Anwaltskanzlei Lenné für Sie, Ihr verspieltes Geld zurückzuholen, und gehen zivilrechtlich gegen die Online-Glücksspielanbieter vor. Für eine Ersteinschätzung stehen wir Ihnen kostenlos zur Verfügung.

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