Notfall-Kinderzuschlag (KiZ) - Hilfe für Familien in der Corona-Krise

27.03.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 1 Min. (463 mal gelesen)
Ab April wird das Bundesfamilienministerium Alleinerziehende und Familien mit geringem Einkommen in der Corona-Krise unterstützen, die dann den Notfall-Kinderzuschlag beantragen können. Welche Voraussetzungen dafür gelten, erfahren Sie im Folgenden.

Das Bundesfamilienministerium unterstützt ab April Alleinerziehende und Familien mit geringem Einkommen in der Corona-Krise: mit dem sog. Notfall-Kinderzuschlag.

Insbesondere alleinerziehende Eltern und einkommensschwache Familien haben in der Corona-Krise finanzielle Probleme. Die Kosten laufen weiter, doch die Einnahmen werden sich oder haben sich bereits aufgrund von Umsatzeinbußen bzw. Kurzarbeit erheblich verringert.

Beim Kinderzuschlag (KiZ) handelt es sich um eine Leistung für Eltern, deren Einkommen nicht für ihre gesamte Familie reicht. In der Corona-Krise soll mit der Notfallhilfe jetzt Eltern mit kleineren Einkünften geholfen werden.

Wer hat Anspruch?

Das monatliche Bruttoeinkommen muss eine Mindesteinkommensgrenze erreichen. Diese liegt aktuell bei 900 Euro brutto für Elternpaare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende. Das bedeutet, dass das Einkommen diese Mindestgrenze nicht unterschreiten darf.

Wenn die Kinder im eigenen Haushalt leben, jünger als 25 Jahre und ledig sind und Kindergeld bezogen wird, hat man Anspruch auf den Kinderzuschlag.

Die Notfallhilfe kann „online“ bei der Familienkasse ohne persönliche Vorsprache gestellt werden. Bis zu 185 Euro gibt es dann monatlich pro Kind.

Neu ist, dass Familien, die einen Antrag auf den Notfall-Kinderzuschlag stellen, ab April nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen müssen, sondern nur das Einkommen des letzten Monats vor Antragstellung. Die Beantragung kann ab April erfolgen und ist befristet bis zum 30. September.

Gerne stehen wir Ihnen in der Anwaltskanzlei Lenné bei Fragen zum Notfall-Kinderzuschlag beratend zur Seite.

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