Schulen und Kitas wegen Coronavirus geschlossen: arbeitsrechtliche Konsequenzen
20.03.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (126 mal gelesen)
Inzwischen wurden Kitas und Schulen geschlossen, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. Berufstätige Eltern stehen dadurch mitunter vor einem großen Problem. Dürfen Arbeitnehmer mit Kindern aber einfach zu Hause bleiben? Müssen sie Urlaub nehmen? Und haben sie unter den Umständen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung?
Darf ich als Arbeitnehmer zu Hause bleiben, um meine Kinder zu betreuen?
Sollte keine andere Betreuungsmöglichkeit bestehen, ist den Arbeitnehmern die Arbeitsleistung vorübergehend unmöglich. Grundsätzlich müssen sie daher nicht zur Arbeit erscheinen. Handelt es sich um eine kurzfristige Schließung von Kitas und Schulen (ein paar Tage), liegt u. U. eine unverschuldete persönliche Verhinderung im Sinne von § 616 BGB vor.
Die Eltern müssen jedoch zunächst nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um eine alternative Kinderbetreuung zu gewährleisten. Nur wer belegen kann, dass es nicht möglich war, eine andere Betreuungsmöglichkeit zu finden, hat für einen begrenzten Zeitraum einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, da die Leistungserfüllung unzumutbar ist. Dabei ist jedoch zu prüfen, ob solch ein Anspruch eventuell durch arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen sein könnte.
Da die Schließung von Schulen und Kitas aber länger als nur ein paar Tage dauern wird, dürfte kein Anspruch auf bezahlte Freistellung gegeben sein – sprich, kein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. Es ist zwar möglich, für die Dauer der Schulschließung Urlaub zu nehmen, doch muss hier zunächst mit dem Arbeitgeber einvernehmlich geklärt werden, ob der Urlaub bezahlt oder unbezahlt gewährt wird.
Darf ich aus Angst vor Ansteckung zu Hause bleiben?
Arbeitnehmer, die Angst haben, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, dürfen nicht eigenmächtig beschließen, einfach zu Hause bleiben. In dem Fall würden sie ihren Vergütungsanspruch verlieren. Wenn Arbeitnehmer unentschuldigt fehlen, kann ihnen zudem eine Abmahnung und letzten Endes sogar die Kündigung drohen.
Habe ich Anspruch auf Homeoffice?
Arbeitnehmer können auch nicht eigenmächtig entscheiden, im Homeoffice zu arbeiten. In der aktuellen Lage müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell und einvernehmlich darauf verständigen, ob die Mitarbeiter für eine begrenzte Zeit von zu Hause aus arbeiten dürfen. Besteht im Betrieb bereits eine diesbezügliche Regelung, dass Arbeit im Homeoffice möglich ist, kann vom Arbeitgeber gefordert werden, diese Regelung vorübergehend auszuweiten.
Auch bei fehlenden Betreuungsmöglichkeiten für Kinder besteht eventuell die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten. Immer vorausgesetzt, dass die Eltern nachweislich keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherstellen konnten und keine betrieblichen Interessen gegen das Arbeiten im Homeoffice sprechen. Es ist also derzeit an den Arbeitgebern, nach billigem Ermessen zu entscheiden, dabei aber auch die Interessen der Mitarbeiter zu berücksichtigen.
In der aktuellen Ausnahmesituation herrscht auf beiden Seiten Unsicherheit in Bezug auf die beste Umsetzung und die Rechtslage. Wer Zweifel hat, wie eine für beide Seiten annehmbare, gerechte und sichere Regelung aussehen könnte, kann sich in der Anwaltskanzlei Lenné beraten lassen.
Darf ich als Arbeitnehmer zu Hause bleiben, um meine Kinder zu betreuen?
Sollte keine andere Betreuungsmöglichkeit bestehen, ist den Arbeitnehmern die Arbeitsleistung vorübergehend unmöglich. Grundsätzlich müssen sie daher nicht zur Arbeit erscheinen. Handelt es sich um eine kurzfristige Schließung von Kitas und Schulen (ein paar Tage), liegt u. U. eine unverschuldete persönliche Verhinderung im Sinne von § 616 BGB vor.
Die Eltern müssen jedoch zunächst nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um eine alternative Kinderbetreuung zu gewährleisten. Nur wer belegen kann, dass es nicht möglich war, eine andere Betreuungsmöglichkeit zu finden, hat für einen begrenzten Zeitraum einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, da die Leistungserfüllung unzumutbar ist. Dabei ist jedoch zu prüfen, ob solch ein Anspruch eventuell durch arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen sein könnte.
Da die Schließung von Schulen und Kitas aber länger als nur ein paar Tage dauern wird, dürfte kein Anspruch auf bezahlte Freistellung gegeben sein – sprich, kein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. Es ist zwar möglich, für die Dauer der Schulschließung Urlaub zu nehmen, doch muss hier zunächst mit dem Arbeitgeber einvernehmlich geklärt werden, ob der Urlaub bezahlt oder unbezahlt gewährt wird.
Darf ich aus Angst vor Ansteckung zu Hause bleiben?
Arbeitnehmer, die Angst haben, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, dürfen nicht eigenmächtig beschließen, einfach zu Hause bleiben. In dem Fall würden sie ihren Vergütungsanspruch verlieren. Wenn Arbeitnehmer unentschuldigt fehlen, kann ihnen zudem eine Abmahnung und letzten Endes sogar die Kündigung drohen.
Habe ich Anspruch auf Homeoffice?
Arbeitnehmer können auch nicht eigenmächtig entscheiden, im Homeoffice zu arbeiten. In der aktuellen Lage müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell und einvernehmlich darauf verständigen, ob die Mitarbeiter für eine begrenzte Zeit von zu Hause aus arbeiten dürfen. Besteht im Betrieb bereits eine diesbezügliche Regelung, dass Arbeit im Homeoffice möglich ist, kann vom Arbeitgeber gefordert werden, diese Regelung vorübergehend auszuweiten.
Auch bei fehlenden Betreuungsmöglichkeiten für Kinder besteht eventuell die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten. Immer vorausgesetzt, dass die Eltern nachweislich keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherstellen konnten und keine betrieblichen Interessen gegen das Arbeiten im Homeoffice sprechen. Es ist also derzeit an den Arbeitgebern, nach billigem Ermessen zu entscheiden, dabei aber auch die Interessen der Mitarbeiter zu berücksichtigen.
In der aktuellen Ausnahmesituation herrscht auf beiden Seiten Unsicherheit in Bezug auf die beste Umsetzung und die Rechtslage. Wer Zweifel hat, wie eine für beide Seiten annehmbare, gerechte und sichere Regelung aussehen könnte, kann sich in der Anwaltskanzlei Lenné beraten lassen.